Als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt "in einem weiten Sinne" gelten alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie beispielsweise das Naturschutzrecht
GZ 2006/04/0005, 26.06.2009
VwGH: Gem § 19 Abs 3 UVP-G 2000 ist die Standortgemeinde berechtigt, im Genehmigungsverfahren die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr (hier: als Gemeinde) wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den VwGH zu erheben.
Die mitbeteiligten Parteien bestreiten in diesem Zusammenhang, dass sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich im Rahmen des § 19 Abs 3 UVP-G 2000 bewegt, sodass der Bf keine Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 2 B-VG zukomme. Sie bringen dazu in ihrer Gegenschrift vor, dass wesentliche Teile des Beschwerdevorbringens die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das gegenständliche Vorhaben und damit die Einhaltung von Vorschriften des NÖ NSchG 2000 betreffen. Ein Vorbringen hinsichtlich der Bewahrung des Landschaftsbildes betreffe nach Ansicht der mitbeteiligten Parteien nicht die "Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt ... dienen".
Dieser Rechtsauffassung steht entgegen, dass ua die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Landschaft gem § 1 Abs 1 Z 1 lit a UVP-G 2000 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Auch durch den Bericht des Umweltausschusses zu § 19 des UVP-G, BGBl Nr 697/1993, ist klar gestellt, dass als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt "in einem weiten Sinne" alle jene Rechtsvorschriften gelten, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie beispielsweise das Naturschutzrecht.
Schließlich führen die mitbeteiligten Parteien gegen die Zulässigkeit der Beschwerde das Erkenntnis des VfGH vom 16. Juni 2004, G 4/04, ins Treffen, in dem der VfGH eine Wortfolge ("mit den Rechten nach § 19 Abs 3 zweiter Satz") in § 24 Abs 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr 89/2000 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Durch die aufgehobene Gesetzesstelle wurde staatlichen Organen, denen mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts eine Beschwerdelegitimation nach Art 144 Abs 1 B-VG nicht zukommt, das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH eingeräumt. Der VfGH hat die zitierte Wortfolge des § 24 Abs 3 UVP-G 2000 im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil der einfache Gesetzgeber damit die verfassungsrechtlich abschließend geregelten Kontrollbefugnisse des VfGH in unzulässiger Weise ausgedehnt hat. Was die durch § 19 Abs 3 UVP-G 2000 zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen der dort genannten Gemeinden und des Umweltanwaltes anlangt, so wurden diese vom VfGH als nicht "echte" subjektive öffentliche Rechte und damit als nicht ausreichend angesehen, um eine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG oder vor dem VfGH gem Art 144 Abs 1 B-VG zu begründen.
Auf die im vorliegenden Beschwerdefall relevante Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 2 B-VG ist dieses Erkenntnis aber entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Parteien nicht übertragbar. Gerade durch Art 131 Abs 2 B-VG hat der Verfassungsgesetzgeber nämlich (anders als in Art 144 Abs 1 B-VG und - wie vom VfGH unter Punkt 3.4. des zitierten Erkenntnisses angemerkt wurde - vom Fall des Art 131 Abs 1 Z 1 "deutlich getrennt") die Grundlage für eine - vom einfachen Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Voraussetzungen erst näher zu bestimmende - Beschwerdelegitimation geschaffen, die von der behaupteten Verletzung eigener Rechte unabhängig ist.