Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; das UVP-G 2000 stellt eine Wertminderung des Eigentums nicht seiner Gefährdung gleich
GZ 2007/05/0171, 24.06.2009
VwGH: Die Parteistellung des Nachbarn nach § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem § 75 Abs 2 GewO nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können.
Das UVP-G 2000 stellt eine Wertminderung des Eigentums nicht seiner Gefährdung gleich. § 75 Abs 1 GewO - dem das UVP-G 2000 diesbezüglich nachgebildet ist - stellt nämlich explizit klar, dass unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen ist. Das UVP-G 2000 und die GewO schützen das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes.
Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Gegenschrift die Ansicht vertreten, der Bf fehle es im Bezug auf ihr Eigentum an diesem Grundstück an der Eigenschaft als Partei, weil sie sich auf diesem Grundstück nur vorübergehend aufhalte.
Dieser Ansicht ist die zu § 75 Abs 2 GewO ergangene Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach zu den dinglichen Rechten, die auch Personen, die sich nur vorübergehend auf einem Grundstück aufhalten, die Stellung als Nachbar verschaffen, auch das Eigentum zählt. So hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter das im § 75 Abs 2 zweiter Satz erster Satzteil GewO aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen.