§ 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter gering zu halten
GZ 2007/05/0101, 24.06.2009
VwGH: § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in § 17 Abs 2 Z 2 lit a bis c leg cit genannten Immissionen. Werden keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der (bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden. Nach § 17 Abs 2 Z 1 leg cit hatte die belangte Behörde als Genehmigungsvoraussetzung ebenfalls zu beachten, dass die Emissionen von Schadstoffen "nach dem Stand der Technik" zu begrenzen sind.