Home

Baurecht

VwGH: Unterschutzstellung nach dem DMSG

Aus § 1 Abs 1 iZm § 3 DMSG ergibt sich, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 DMSG, § 3 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Unterschutzstellung, Bescheid

GZ 2008/09/0378, 24.03.2009
Durch das Bundesdenkmalamt wurde gem §§ 1 und 3 DMSG das Gebäude Sigmundsgasse 5 als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Unterschutzstellung des gegenständlichen Wohnhauses bzw Ensembles und moniert die Verletzung des Rechtes auf Anwendung des § 1 Abs 8 DMSG (Möglichkeit der Teilunterschutzstellung) sowie des § 1 Abs 10 DMSG auf Grund des Zustandes des Wohnhauses (wegen technischer und wirtschaftlicher Abbruchsreife).
VwGH: Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus § 1 Abs 1 iZm § 3 DMSG, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden.
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist. Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu.
Bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten hat die Behörde die Möglichkeit, auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben.
Zur begehrten Anwendung von § 1 Abs 10 DMSG ist festzuhalten, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dann dem Gesetz widerspricht, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at