Die Einhaltung von Raumordnungsvorschriften liegt im öffentlichen Interesse, weshalb ein Bescheid, der gegen diese Vorschriften verstößt, zu beseitigen ist
GZ 2005/05/0161, 20.11.2007
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Errichtung einer Pergola. Nach Ansicht des Bürgermeisters handelt es sich jedoch um eine Einfriedung, die als solche dem rechtskräftigen Teilbebauungsplan widerspreche, weshalb der Auftrag zu erteilen sei, diese abzutragen. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde der erstinstanzliche Bescheid durch den Gemeindevorstand ersatzlos aufgehoben, wobei auch hier ausgesprochen wurde, dass eine Einfriedung vorliege. Die Kärntner Landesregierung leitete daraufhin ein amtswegiges Aufhebungsverfahren bezüglich dieses Bescheides des Gemeindevorstands ein, weil sich die Entscheidung auf eine falsche Rechtsanwendung gründe. Da die bauliche Anlage dem rechtskräftigen Bebauungsplan widerspreche, sei diese zu beseitigen.
VwGH: Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung zu treffen, sofern keine Zurückweisung zu verfügen ist. Eine ersatzlose Aufhebung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Entscheidung von Rechts wegen nicht hätte erfolgen sollen. Der Inhalt des Spruches eines Bescheides ist objektiv zu verstehen. Keine Relevanz hat daher, wie der Spruch nach Ansicht der Behörde subjektiv gemeint war. Eine gesetzliche Definition der Begriffe "Pergola" und "Einfriedung" gibt es nicht. Nach der Judikatur versteht man darunter jedoch in ersterem Fall einen die Liegenschaft nach außen hin abgrenzenden Abschluss, in zweiterem Fall ein Rankgerüst für Pflanzen. Der Grundsatz, dass erworbene Rechte möglichst zu schonen sind, bedeutet einerseits, dass nicht bereits wegen jeder auch nur geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird, andererseits wird damit kein Vorrang privater Interessen vor öffentlichen Interessen festgelegt. Der Grundsatz ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jeder Eingriff in erworbene Rechte verhältnismäßig sein muss.