Aus dem Umstand allein, dass die Behörde mit dem Vollzug des Bauauftrages nicht zügig voran schritt, kann noch nicht abgeleitet werden, dass keine öffentlichen Interessen an der Erfüllung des Bauauftrages mehr bestünden; im Vollstreckungsverfahren kann die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt
GZ 2006/05/0293, 12.10.2007
Die Beschwerdeführerin meint, wegen der Dauer des Berufungsverfahrens und der weitgehenden Erfüllung des Bauauftrages sei evident, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Vollstreckung bestehe. Der lange Aufschub der Ausführung der Arbeiten zeige, dass die angeblich noch fehlenden Arbeiten offenbar für die Instandhaltung und damit zum Schutz des durch die Bauordnung für Wien geschützten öffentlichen Interesses nicht mehr relevant seien.
VwGH: Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts ist nun gegebenenfalls geeignet, die Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig zu machen. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gem § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages.
Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen einer solchen relevanten Änderung im Zeitablauf von über 7 Jahren seit Erlassung des Titelbescheides und in der Tatsache der Erfüllung des Großteils der aufgetragenen Arbeiten. Nun kann aus dem Umstand allein, dass die Behörde mit dem Vollzug des Bauauftrages nicht zügig voran schritt, noch nicht abgeleitet werden, dass keine öffentlichen Interessen an der Erfüllung des Bauauftrages mehr bestünden. Im gegenständlichen Fall ist mangels näherer Darlegung in der Beschwerde auch nicht erkennbar, dass die Durchführung eines Großteils der Arbeiten dazu geführt hat, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Erfüllung auch des restlichen Teils des Bauauftrages besteht. Insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Gefahrensituation, die zur Erlassung des Bauauftrages führte, durch dessen teilweise Erfüllung bereits gänzlich beseitigt worden wäre. Vom Wegfall des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung kann daher nicht ausgegangen werden.
Im Vollstreckungsverfahren kann schließlich die Einrede der Verjährung auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn die Beschwerdeführerin unter analoger Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des VStG eine Vollstreckungsverjährung ableiten will, so übersieht sie, dass die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt. Es besteht auch sonst keine Vorschrift, aus der sich eine "Verfristung" des Anspruches auf Ersatz der Kosten der Vollstreckung ergeben könnte.