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Baurecht

VwGH: Nachbarrechte im Bewilligungsverfahren

Ein die Parteistellung genießender Nachbar ist jedenfalls berechtigt, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AVG, § 66 AVG, § 8 AVG, § 42 AVG
Schlagworte: Nachbar, Bewilligungsverfahren, Partei, Einwendungen, Unzuständigkeit

GZ 2006/05/0239, 21.09.2007
VwGH: Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte. Demnach ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv- öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartiger Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gem § 42 AVG ihre Parteistellung beibehalten haben.
In stRsp führt der VwGH aus, dass ein die Parteistellung genießender Nachbar jedenfalls berechtigt ist, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen einer Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar. Die belangte Behörde hatte daher als Vorstellungsbehörde im Rahmen der ihr übertragenen Prüfungsbefugnis auf Grund der Vorstellung der Nachbarn des Baubewilligungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorstellungsvorbringen, die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war. Im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen. Die Vorstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die vorgekommenen Mängel zu beseitigen.

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