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Baurecht

VwGH: Aufschiebende Wirkung iZm einer Umweltverträglichkeitsprüfung

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 VwGG, UVP-G
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Feststellungsbescheid, Vollzugstauglichkeit

In seinem Beschluss vom 11.07.2007 zur GZ AW 2007/04/0026 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung befasst:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Parteien keinen Tatbestand iSd Z 25 und Z 26 des Anhanges 1 zum UVP-G erfüllen und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil er für nachfolgende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalte. Die Ausführung der betreffenden Vorhaben stelle einen Eingriff in die Umwelt dar, der einer Einzelfallprüfung zur Klärung einer allenfalls notwendigen UVP bedürfe. Jene Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre, könnten davon ausgehen, dass sie für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig seien. Es sei daher zu erwarten, dass die einzelnen Genehmigungsverfahren abgeführt, Genehmigungen erteilt und Abbauarbeiten begonnen würden. Durch den Gebrauch der solcherart erteilten Bewilligungen würden Eingriffe in Natur und Landschaft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Dazu der VwGH: Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht und die - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs 6 UVP-G geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G erteilten Genehmigungen begründet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterliegen. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(en) für die genannten Abbauarbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte. Es ist daher nicht von einer Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.

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