In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2006/05/0087 hat sich der VwGH mit der Abweisung eines Ansuchens um Baubewilligung befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn in der Begründung des Bescheides davon die Rede sei, dass "anderweitige Verstöße durch grobe Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht dazu berechtigten, selbst derartige Beeinträchtigungen vorzunehmen", so irre die Behörde, weil es nicht um die Ahndung von Verstößen in einem Verwaltungsstrafverfahren gehe, sondern derzeitige, allenfalls gegen das Ortsbild verstoßende Bauten auch zum Ortsbild gehörten. Nur dieses faktische Erscheinungsbild stelle den Maßstab für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung dar.
Dazu der VwGH: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch ein bereits durch störende Eingriffe beeinträchtigtes Ortsbild noch schützenswert, sofern es überhaupt noch vorhanden ist.