In seinem Erkenntnis vom 21.05.2007 zur GZ 2007/05/0098 hat sich der VwGH mit Mängel beim Bauansuchen befasst:
VwGH: Fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.