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Baurecht

VwGH: Der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der §§ 74 ff GewO genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, dass diese Anlage auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AVG, §§ 74 ff GewO
Schlagworte: Betriebsanlagengenehmigung, Baubehörde, Gewerbebehörde

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2004/05/0285 hat sich der VwGH mit einer genehmigten Betriebsanlage befasst:
VwGH: Der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der §§ 74 ff GewO genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, dass diese Anlage auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss. Die Prüfung einer Betriebsanlage darauf hin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften einschließlich jener über die Widmung der Liegenschaften entspricht, fällt in die Zuständigkeit der Baubehörden; Gewerbebehörden und Baubehörden haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Gewerbebehörde mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung zuzuwarten hätte.

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