In seinem Erkenntnis vom 17.04.2007 zur GZ 2003/06/0204 hat sich der VwGH mit der Benützungssbewilligung befasst:
VwGH: Der Umstand, dass eine Benützungsbewilligung erteilt wurde, bedeutet nicht, dass nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten als geheilt anzusehen wären. Aus einer Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden. Eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch den Benützungsbewilligungsbescheid wäre nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält. Wenn jedoch in einer Verhandlungsschrift oder auch in einem Benützungsbewilligungsbescheid objektiv unrichtig ausgeführt wird, dass die Ausführung des Bauvorhabens "plangemäß" sei, dann kann sich die Benützungsbewilligung nur auf eine (vermeintliche) plangemäße Ausführung beziehen und kann von einem Bescheidwillen der Behörde, eine vorliegende, durch Auflagen eingeschränkte Befugnis abzuändern, keine Rede sein.