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Baurecht

VwGH: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung auch kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 58 ff AVG
Schlagworte: Benützungsbewilligung, Baubewilligung, Konsenswidrigkeit

In seinem Erkenntnis vom 17.04.2007 zur GZ 2003/06/0204 hat sich der VwGH mit der Benützungssbewilligung befasst:
VwGH: Der Umstand, dass eine Benützungsbewilligung erteilt wurde, bedeutet nicht, dass nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten als geheilt anzusehen wären. Aus einer Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden. Eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch den Benützungsbewilligungsbescheid wäre nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält. Wenn jedoch in einer Verhandlungsschrift oder auch in einem Benützungsbewilligungsbescheid objektiv unrichtig ausgeführt wird, dass die Ausführung des Bauvorhabens "plangemäß" sei, dann kann sich die Benützungsbewilligung nur auf eine (vermeintliche) plangemäße Ausführung beziehen und kann von einem Bescheidwillen der Behörde, eine vorliegende, durch Auflagen eingeschränkte Befugnis abzuändern, keine Rede sein.

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