In seinem Erkenntnis vom 21.03.2007 zur GZ 2004/05/0218 hat sich der VwGH mit den Nachbarrechten befasst:
Zwar zählt der Beschwerdeführer verschiedenste Beeinträchtigungsmöglichkeiten (Lärm, Sicht, Luft), welche sich aus dem gegenständlichen Bauvorhaben ergäben, auf, die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer als Parteistellung genießender Nachbar durch den Antragsgegenstand in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt fühlt, kann seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden. Auch in seiner Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer keine allfällig auf seinem Grundstück zu erwartende Beeinträchtigung, Gefährdung oder Belästigung durch das gegenständliche Bauvorhaben auf.
Dazu der VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf seine konkreten Verhältnisse abgestelltes Vorbringen stellt - da es schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv- öffentlichen Rechtes beinhalten kann - keine Einwendung im Sinne der obigen Rechtsprechung dar.