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Baurecht

VwGH: Es entspricht der stRsp, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 6 Abs 2 NÖ BauO taxativ aufgezählt werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 2 NÖ BauO, § 8 AVG, § 42 AVG
Schlagworte: Nachbar, Partei, Baubewilligungsverfahren

In seinem Erkenntnis vom 21.03.2007 zur GZ 2006/05/0025 hat sich der VwGH mit den Nachbarrechten befasst:
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Abgesehen vom unzweifelhaften Wortlaut des § 6 Abs 2 NÖ BauO entspricht es der stRsp, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 6 Abs 2 leg cit taxativ aufgezählt werden. Aus § 6 Abs 2 leg cit lässt sich aber weder ein Mitspracherecht des Nachbarn bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes noch zur Einhaltung des aus § 11 Abs 5 NÖ BauO resultierenden Bauverbotes ableiten.
Steht den Beschwerdeführern die von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht zu, kommt auch den von ihnen gerügten Verfahrensverletzungen (beispielsweise, dass nicht ihrem Antrag entsprechend die erforderliche Mindeststraßenbreite durch ein Sachverständigengutachten erhoben wurde) keine Relevanz zu. Die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gehen nämlich nicht weiter als seine materiellen Ansprüche, er kann allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch subjektiv-öffentliche Rechte beeinträchtigt werden.

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