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Baurecht

VwGH: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 AVG, § 42 AVG
Schlagworte: Nachbar, Partei, Baubewilligungsverfahren

In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2006/06/0338 hat sich der VwGH mit dem Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren befasst:
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

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