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Baurecht

VwGH: Die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur ganz allgemein stellen keine tauglichen Einwendungen im Bauverfahren dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 42 AVG
Schlagworte: Baubewilligungsverfahren, Einwendungen, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

In seinem Erkenntnis vom 28.11.2006 zur GZ 2006/06/0223 hat sich der VwGH mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren befasst:
VwGH: Nach stRsp ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl I Nr 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Mit der befürchteten negativen Auswirkung auf die Umwelt und die Natur ganz allgemein wird keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt.

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