In seinem Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 2005/05/0125 hat sich der VwGH mit der Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Baubewilligungsverfahren befasst:
VwGH: Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen.