In seinem Erkenntnis vom 28.04.2006 zur GZ AW 2006/06/0016 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Bescheiden befasst:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Instandhaltung eines Wohnhauses, für das im geltenden Bebauungsplan ein Erhaltungsgebot festgelegt sei, allgemein wirtschaftlich vertretbar sei und dass keine Einsturzgefahr und keine technische Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit vorliege. Dem Antrag, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei damit, es sei nunmehr mit der zwangsweisen Umsetzung bereits früher erlassener Instandsetzungsaufträge zu rechnen, was für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile mit sich brächte.
Dazu der VwGH: Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Anwendungsbereich des § 30 VwGG nicht allein den Aufschub der Vollstreckung eines Bescheides "im rechtstechnischen Sinn des Wortes" umfasst, sondern schlechthin die Umsetzung eines Bescheides. Diese Umsetzung könnte in der Folge des angefochtenen Bescheides darin bestehen, dass bereits erteilte oder noch zu erteilende Instandsetzungsaufträge zur Vollstreckung gebracht werden.