Nach § 4 der Verpflegungsverordnung kommt es nicht darauf an, dass der Rechtsträger "die Möglichkeit gehabt" hätte, dem Zivildiener Naturalverpflegung anzubieten, sondern darauf, dass diese "zur Verfügung gestellt" wurde
GZ 2008/11/0079, 23.11.2010
VwGH: Die belangte Behörde verkennt die Bestimmungen § 28 Abs 1 ZDG und der Verpflegungsverordnung, deren Zweck es primär ist, sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung angemessen verpflegt wird, wobei er nach den §§ 2, 3 und 4 der Verpflegungsverordnung eine Naturalverpflegung - bestehend aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit - "zur Verfügung zu stellen" hat, oder - soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung "in diesem Sinn" nicht möglich ist - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass es nach § 4 der Verpflegungsverordnung nicht darauf ankommt, dass der Rechtsträger "die Möglichkeit gehabt" hätte, dem Zivildiener Naturalverpflegung anzubieten, sondern darauf, dass diese "zur Verfügung gestellt" wurde.