Der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs 1 GehG besteht dann, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt iSd § 57 Abs 1 leg cit aufzufassen sind; je nach Lage des Falles können gerade auch verschiedene Schultypen oder Schulkategorien auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein
GZ 2009/12/0097, 16.09.2010
Der Bf steht als Schuldirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist (seit 1995) Leiter der HAK/HAS, und auf Grund seiner zum 1. September 2005 vorgenommenen ausdrücklichen Betrauung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch Leiter der HTL, beide in D. Beide Schulen sind Privatschulen, deren Erhalter die Stadt D ist.
VwGH: Mit Erkenntnis vom 23. September 1991, 90/12/0245, sprach der VwGH aus, dass einer mit der provisorischen Leitung von zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) - entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen als Handelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs 2 SchOG) einerseits und als Bundesoberstufenrealgymnasium andererseits - betrauten Lehrperson für die Dauer der Leitung von beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 GehG und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren. Nach Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der VwGH im gegebenen Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, 93/12/0324, zur organisatorischen Verbindung von verschiedenen Schultypen aus, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs 1 GehG dann bestehe, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt iSd § 57 Abs 1 leg cit aufzufassen seien. Handle es sich hingegen um mehrere verschiedene, dh nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, bestehe auch ein Anspruch auf mehrfache Dienstzulagen. Dieser Rsp des VwGH ist das grundlegende Verständnis zu entnehmen, dass der Begriff "Unterrichtsanstalt" iSd Besoldungsrechtes nicht mit dem Begriff "Schule" des SchOG ident ist. Entscheidend dafür, ob eine oder mehrere Unterrichtsanstalten iSd Besoldungsrechtes vorliegen, ist die Existenz eines Organisationsverbundes (mehrerer Schulen).
Wie insbesondere dem Erkenntnis des VwGH vom 16. November 1994, 93/12/0324, zu entnehmen ist, können je nach Lage des Falles gerade auch verschiedene Schultypen oder Schulkategorien auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein. Die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen ist bereits gesetzlich vorgegeben (vgl § 54 Abs 2 SchOG); die Rsp des VwGH, wonach es auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes dieser verschiedenen Schultypen ankäme, hatte gerade den Fall vor Augen, der vom Gesetz nicht erfasst wird.
Die schlüssigen und in weiten Teilen unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über die Verflechtungen personeller, räumlicher und sachlicher Art innerhalb der beiden Schulen bieten entgegen der Ansicht des Bf ein Bild, das die Annahme, es läge ein Organisationsverbund mehrer Schulen und damit nur eine Unterrichtsanstalt vor, rechtfertigt. Auf Grund des Gesamteindrucks der festgestellten räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (wie gemeinsamer Schulstandort, flexible Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten und Sportstätten, Bestehen nur eines Dienststellenausschusses und nur eines Schulgemeinschaftsausschusses), insbesondere aber auf Grund der personellen Vernetzungen (wie gemeinsame Verwendung von Lehrpersonal in den einzelnen Schulen in den allgemein bildenden Gegenständen, gemeinsame Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen, Unterstützung durch nur einen gemeinsamen Administrator, gemeinsame Bibliotheksführung, flexibler Einsatz der Sekretärinnen) ist die Ansicht der belangten Behörde, es liege hier ein Organisationsverbund und damit im besoldungsrechtlichen Sinn nur eine Unterrichtsanstalt, an der zwei Schulen (zwei Schultypen) geführt wurden, vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen.