Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden
GZ 2009/12/0182, 30.03.2011
VwGH: § 50a BDG gewährt keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen. Allerdings dürfen Handlungsspielräume, soweit das Bundesfinanzgesetz bzw der Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: Personalplan) solche einräumen, ausgenützt werden; lediglich eine Überschreitung derselben ist ausgeschlossen.
Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen ist der belangten Behörde grundsätzlich darin beizupflichten, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs 1 BDG an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Bf in diesem Sinn besteht. Ebenso darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden.
Anzumerken ist, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Dauer der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (von vier Jahren) bei seiner Prüfung zutreffend von der Polizeiinspektion L als Stammdienststelle des Bf ausgeht. Bei der offensichtlich auf Basis einer Dienstzuteilung (die rechtliche Grundlage wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt) erfolgten Verwendung des Bf beim BPK I handelt es sich gem § 39 Abs 1 BDG nämlich typischer Weise nur um eine vorübergehende Maßnahme.