Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele; die Ausbildungskosten sind aliquot zurückzuerstatten
GZ 2007/12/0066, 30.03.2011
Der Bf vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde hätte die Rückersatzpflicht iSe teleologischen Reduktion auf nicht sachlich gerechtfertigte Austritte beschränken müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde aussprechen müssen, dass bei Vorliegen zwingender gesundheitlicher Gründe kein Rückerstattungsanspruch ausgelöst werde und dass dies auch im Beschwerdefall zutreffe. Liege wie beim Bf eine gesundheitlich indizierte Notwendigkeit zur Ausübung einer anderen Tätigkeit vor, dann müsse die Möglichkeit bestehen, aus dem Bundesdienst auch ohne die Rechtsfolgen des § 20 Abs 4 BDG auszutreten.
VwGH: Das wesentliche Ziel des § 20 Abs 4 BDG liegt darin, finanziellen Verlusten des Bundes gegenzusteuern.
Gem § 20 Abs 4 BDG wird der Rückersatzanspruch durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 des § 20 BDG ausgelöst, wenn die Ausbildungskosten zu einem bestimmten Stichtag einen bestimmten Betrag übersteigen. Nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung entfällt der Ersatz für den Fall des Andauerns des Dienstverhältnisses nach Beendigung der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum oder bei der Beendigung durch Kündigung des Dienstverhältnisses aus den in § 10 Abs 4 Z 2 und 5 leg cit angeführten Gründen, die eine Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses betreffen.
In § 20 Abs 1 Z 1 BDG ist der Auflösungsgrund des Austritts genannt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist daher der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele. Bei allen in § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 BDG genannten Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gem § 10 Abs 4 Z 2 und 5 BDG entfällt daher der Ersatz der Ausbildungskosten nicht. Dies gilt daher auch für den Fall, dass der Dienstnehmer seinen Austritt erklärt, weil er das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.
Es ist auch nicht rechtlich entscheidend, ob dem Bf im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein anderer Arbeitsplatz oder Rehabilitationsmaßnahmen angeboten worden sind. Auch der Umstand, dass der Bf nicht Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens wurde und die Ausbildung, deren Kosten zu ersetzen sind, im neuen Arbeitsverhältnis gar nicht nutzen konnte, vermag den Ersatz der Ausbildungskosten nicht auszuschließen.
Lediglich der Vollständigkeit halber - ohne, dass dem rechtliche Relevanz zukäme - sei angemerkt, dass entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch nicht erkannt werden kann, weshalb der Bf gezwungen gewesen sein sollte, den Austritt zu erklären. Sollte der Bf nämlich dienstunfähig wegen Krankheit gewesen sein, so hätte er naturgemäß nicht weiter Dienst versehen müssen, sondern hätte in den "Krankenstand" gehen können und müssen. Ärztliche Äußerungen, dass ein Krankenstand mit entsprechender medizinischer Therapie eine Genesung des Bf nicht ermöglicht hätte, liegen nicht vor. Daraus erhellt, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Kosten für die Ausbildung des Bf für den Bund endgültig verloren gewesen wären. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Bf nach Genesung seinen Dienst hätte wieder antreten können. Auch wenn der Bf letztlich gem § 14 Abs 1 BDG wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, hätte er keinen Ersatz der Ausbildungskosten zu leisten gehabt.
Zuzustimmen ist der Beschwerde allerdings dahin, dass die Ausbildungskosten zu aliquotieren sind. Der VwGH schließt sich insofern der durch den OGH vorgenommenen Auslegung des insoweit gleich lautenden § 30 Abs 5 und 6 VBG - unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers - an, wonach eine Aliquotierung der Ausbildungskosten zu erfolgen hat.
Soweit in der Beschwerde bezweifelt wird, dass sämtliche von der belangten Behörde in Rechnung gestellten Ausbildungskosten überhaupt Ausbildungskosten darstellen, weil zB die Kosten der Einschulung für einen Arbeitsplatz auszuscheiden wären, ist auszuführen, dass gem § 20 Abs 4 BDG bei Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung (Z 1), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind (Z 2) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren (Z 3) nicht zu berücksichtigen sind. Daraus ist abzuleiten, dass sämtliche anderen Ausbildungskosten (zB auch für den Kurs "Militärspezifische Ergänzungsteile") hingegen zu berücksichtigen sind.
Auch nimmt § 20 Abs 4 BDG ausdrücklich auf die Ausbildungskosten für die betreffende "Verwendung" Bezug. Durch Ausbildungen werden nämlich insgesamt die Chancen des Dienstnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert. Durch die gesetzliche Festlegung soll offensichtlich gewährleistet werden, dass nicht im Detail die Verwendbarkeit der verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung beurteilt werden muss.