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Arbeitsrecht

VwGH: Pauschalierte Nebengebühren gem § 15 Abs 2 GehG

Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 15 Abs 2 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, pauschalierte Nebengebühren

GZ 2010/12/0038, 22.02.2011
VwGH: Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre.
Wie der VwGH weiters in stRsp erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Nebengebühren stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Nebengebühren auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
Auszugehen ist zunächst davon, dass der Bf auch unmittelbar vor seiner mit 1. September 2006 bewirkten Versetzung keinen aus einem rechtskräftigen Pauschalierungsbescheid resultierenden Anspruch auf pauschalierte Mehrleistungszulage hatte. Vielmehr wurde seine Mehrleistungszulage unstrittig mit Bescheid vom 6. November 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 mit Null neu bemessen.
Die nach den Behauptungen des Bf für Zeiträume ab dem 1. Dezember 2002 erfolgten Zahlungen wären jedenfalls dann, wenn sie auf eine pauschalierte Mehrleistungszulage hin geleistet worden wären, die Zahlungen einer Nichtschuld gewesen. Derartige Zahlungen könnten auch keinesfalls eine bescheidmäßige Pauschalierung der Mehrleistungszulage für Zeiträume ab dem 1. Dezember 2002 bewirkt haben.
Soweit sich der Bf auf ein durch diese Zahlungen bewirktes Anerkenntnis einer pauschalierten Mehrleistungszulage für Zeiträume ab dem 1. Dezember 2002 beruft, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Aus diesem Grund könnte ein Anerkenntnis im Beschwerdefall auch keine anspruchsbegründende Wirkung entfalten, zumal im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind.

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