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Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitnehmerschutz iZm Erprobung eines Arbeitsmittels

Das ASchG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsmittel, die im Produktions- und Arbeitsmittel, die im Probebetrieb verwendet werden; eine Einschränkung der Anwendung des § 14 AM-VO auf "bereits zugelassene" Arbeitsmittel ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 5 ASchG, § 14 AM-VO, § 5 ASchG, § 130 ASchG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Erprobung eines Arbeitsmittels, Produktionsbetrieb, Probebetrieb

GZ 2009/02/0348, 26.11.2010
VwGH: Nach § 14 Abs 1 AM-VO sind, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
Für eine Erprobung nach Abs 1 leg cit sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, iSd § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen (§ 14 Abs 2 Z 1 AM-VO).
Gem § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Die belangte Behörde hat die Bestrafung des Bf ausdrücklich auf § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AM-VO gestützt, weil keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen sei, festgelegt, durchgeführt und iSd § 5 ASchG dokumentiert worden seien, obwohl das Arbeitsmittel ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen erprobt worden sei.
Der Bf wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Anwendung der von der belangten Behörde als tragend erachteten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung, diese seien nur auf Arbeitsmittel im Produktionsbetrieb, nicht jedoch im Probebetrieb anzuwenden. Die Abkantpresse sei kein Arbeitsmittel iSd ASchG gewesen, weil sie noch nicht im Produktionsbetrieb verwendet worden sei. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen über die Arbeitsmittel in den §§ 33 ff ASchG.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Bf unbeachtet lässt, dass sich der Begriff des Arbeitsmittels nicht aus den §§ 33 ff ASchG ergibt, diese Bestimmungen setzen ihn schon voraus. § 2 Abs 5 ASchG enthält nämlich eine Definition des Arbeitsmittels, wonach Arbeitsmittel iS dieses Bundesgesetzes alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen sind, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Eine Einschränkung in dem vom Bf behaupteten Sinn ergibt sich daraus für den Begriff des Arbeitsmittels nicht. Es kann auch nicht angehen, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Schutz erfahren, wenn sie nicht im Produktions-, sondern im Probebetrieb oder in der Entwicklung tätig sind.
Auch die vom Bf behauptete Einschränkung der Anwendung des § 14 AM-VO auf "bereits zugelassene" Arbeitsmittel ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Nach den unbekämpften Feststellungen wurden ein neuer Antrieb und eine neue Steuerung der Abkantpresse erprobt. Weshalb ein solcher Vorgang nicht dem Begriff des Erprobens eines Arbeitsmittels im § 14 AM-VO unterstellt werden könnte, ist nicht zu sehen. Nach dem Gesagten ist die Abkantpresse nämlich ein Arbeitsmittel, das - wie eben auch in einer Arbeitsstätte aufgestellte Arbeitsmittel - für die spätere Verwendung erprobt wurde.
Soweit sich der Bf in der Rechtsrüge auf die Ausführungen des technischen Sachverständigen beruft, es seien alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, ist er auf die unbekämpften Feststellungen zu verweisen, dass bei der Maschine ein Laser gefehlt habe, dass die Steuerung noch nicht ganz in Ordnung war und dass kein Schutz gegen das falsche Einführen des Bleches bestand. Fehlen aber solche Schutzmaßnahmen, sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen war, festzulegen, iSd § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen. Letzteres hat der Bf unterlassen, was zu seiner Bestrafung geführt hat.
Als Verfahrensfehler rügt der Bf fehlende Feststellungen über den Charakter der Maschine als Prototyp und die unterlassene Bestellung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich und notwendig gewesen wären.
Mit diesem Argument ist der Bf auf die Rechtsausführungen zu verweisen, wonach es einerseits für die Anwendung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen nicht auf den Charakter der Maschine ankommt und andererseits auch nicht darauf, mögliche Sicherheitsmaßnahmen herauszufinden, sondern einzig und allein auf die von der belangten Behörde vorgeworfenen Unterlassungen.

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