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Arbeitsrecht

VwGH: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gem § 13a GehG

Für die Frage der Gutgläubigkeit iSd Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 13a GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Gutgläubigkeit, objektive Erkennbarkeit des Irrtums

GZ 2010/12/0029, 22.02.2011
VwGH: Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen.
Für die Frage der Gutgläubigkeit iSd Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht.
Nach Ansicht der belangten Behörde wurzelt der beschwerdegegenständliche Übergenuss darin, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Bf nach Wiederantritt ihres Dienstes nach Beendigung des vierten Karenzurlaubes im Jahr 1989 unrichtig ermittelt worden sei; richtigerweise wären die Hemmungszeiträume aller vier Karenzurlaube zu addieren und unter Berücksichtigung der Summe der Hemmungszeiträume die besoldungsrechtliche Stellung mit dem Ergebnis zu ermitteln gewesen, dass die Vorrückung der Bf in die Gehaltsstufe L 1/11 am 1. Jänner 1999 erfolgen sollte.
Im Beschwerdefall kann die abschließende Beantwortung der Frage, ob die kumulative Heranziehung der Hemmungszeiträume aller Karenzurlaube bei Ermittlung des Vorrückungstermins nach Abschluss eines von mehreren Karenzurlauben dem Gesetz entspricht, dahingestellt bleiben, zumal die Bf ausschließlich das Vorliegen ihres guten Glaubens geltend gemacht hat. Dieses Vorbringen trifft auch zu: Die in § 10 Abs 4 GehG vorgesehene Rechtsfolge der Wirksamkeit des Hemmungszeitraumes bei Vorliegen mehrerer Karenzurlaube ergibt sich nämlich keinesfalls derart eindeutig iSd Rsp aus § 8 Abs 1 und 2 GehG, lassen doch diese Bestimmungen durchaus offen, ob ein Hemmungszeitraum nicht bloß bei dem im Anschluss an seinen Wegfall zu ermittelnden Vorrückungstermin zu berücksichtigen ist oder auch nach Hinzutreten weiterer Hemmungszeiträume.
Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass - das Zutreffen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung einmal unterstellt - ein ausschließlich darauf beruhender Irrtum der auszahlenden Stelle bei der Ermittlung des Vorrückungstermins im Anschluss an die Beendigung des vierten Karenzurlaubes der Bf nicht objektiv erkennbar war, weil er nicht auf einer offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitete, beruhte.

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