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Arbeitsrecht

VwGH: § 10 Abs 2 RGV - besondere Entschädigung bei Benützung eines eigenen Kfz

Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Kfz ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und terminliche Schwierigkeiten oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkw nicht gegeben waren; ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kfz liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 2 RGV, § 4 RGV, § 16 RGV
Schlagworte: Beamte, Reisegebühren, Benützung eines eigenen Kfz, dienstliches Interesse, vorgesetzte Dienststelle, Bestätigung, Reiszulage, Dauer der Dienstreise

GZ 2010/12/0017, 26.01.2011
VwGH: Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1973, 360/73 = Slg 8.446/A, aus, Reisegebühren kämen dem Beamten grundsätzlich kraft Gesetzes zu. Es seien daher bei der Bemessung der Reisegebühren die Verhältnisse zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Dienstreise gegeben gewesen seien. Ein allfälliger Anspruch des Beamten auf ein Kilometergeld für die Benützung seines eigenen Kfz sei nach § 10 Abs 2 RGV zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesstelle erhalte der Beamte für die Benützung eines eigenen Kfz eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätige, dass die Benützung des eigenen Kfz im Dienstesinteresse liege.
Betreffend die damals ebenfalls in Beschwerde gezogene Höhe der Reisezulage führte dieses Erkenntnis aus, gehe man von der Annahme aus, dass der Bf für die Zurücklegung der dort gegenständlichen Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel benützt habe, so biete die RGV keine Handhabe dafür, die Reisezulage so zu bemessen, als ob der Beamte für die Dienstreise nicht ein Massenbeförderungsmittel benützt hätte. Die Dauer einer Dienstreise sei vielmehr, wenn der Reisebewegung die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu Grunde gelegt werde, nach § 16 Abs 2 und 3 RGV zu berechnen.
In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1975, 1559/74 = Slg 8.874/A, führte der VwGH ua tragend aus:
"... Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten gem § 4 RGV die Reisekostenvergütung und die im Beschwerdefall allein hinsichtlich des Ausmaßes der Tagesgebühr strittige Reisezulage. Die im Unterabschnitt B des Abschnittes II in der RGV geregelte Reisezulage ist im Wesentlichen an die Voraussetzung einer bestimmten Dauer der Dienstreise geknüpft. Ist diese Voraussetzung gegeben (vgl § 17 Abs 1 RGV), so steht der Anspruch auf Tagesgebühr dem Grunde nach zu; ein dem Beamten tatsächlich erwachsender Aufwand gehört nicht zum Tatbestand. Die Höhe der Tagesgebühr bestimmt sich nach Maßgabe der 5 Stunden übersteigenden Dauer sowie nach der Gebührenstufe und nach dem Tarif I bzw Tarif II.
Wie die Dauer zu berechnen ist, ergibt sich aus § 16 RGV. Gem § 16 Abs 1 und 5 ist die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des tatsächlichen oder angenommenen Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle zu berechnen. Wurde die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet, so ist je nach der Entfernung der Dienststelle vom Bahnhof § 16 Abs 2 bzw Abs 3, jeweils iVm Abs 4, anzuwenden.
Da der Bf die Dienstreise mit seinem eigenen Kfz, nicht mit einem Massenbeförderungsmittel, begonnen und beendet hat, ist diese Tatsache für die Dauer der Dienstreise entscheidend, wobei im Übrigen von § 16 Abs 1 und 5, nicht dagegen von den Abs 2 bzw 3, die sich ausdrücklich auf mit einem Massenbeförderungsmittel begonnene oder beendete Dienstreise beziehen, auszugehen ist.
Der Bf hat, da er für die Dienstreise sein eigenes Kfz benützt hat, zugleich Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gem § 10 Abs 2 letzter Satz RGV. Nach dieser Bestimmung erhält der Beamte dann, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben sind, den Ersatz des Fahrpreises der in Betracht kommenden Wagenklasse der Eisenbahn oder eines sonstigen Massenbeförderungsmittels. Die Voraussetzungen des ersten Satzes waren im Beschwerdefall unbestrittener Maßen nicht gegeben. Die Anwendung des § 10 Abs 2 letzter Satz bedeutet lediglich, dass der Sachverhalt der Benützung des eigenen Kfz für eine Dienstreise gegeben ist und dass sich daran als Rechtsfolge der Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises für das in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel knüpft.
Diese Bestimmung hat der VwGH allerdings in seinem Erkenntnis, auf das sich der Bf beruft - erweiternd - so ausgelegt, dass der Beamte so behandelt wird als hätte er tatsächlich das in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel, und nicht sein eigenes Kfz, benützt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass er nicht nur Anspruch auf den Ersatz des Fahrpreises für das Massenbeförderungsmittel, sondern auch Anspruch auf die Reisezulage (Tagesgebühr) auf der Basis der Reisedauer des Massenbeförderungsmittels hat. Dieser Standpunkt bedeutet also, dass an den Sachverhalt 'Benützung des eigenen Kfz' die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Rechtsfolgen in Ansehung des Ersatzes des Fahrpreises und in Ansehung des Anspruches auf Reisezulage geknüpft werden. Es wäre somit im konkreten Fall weder der tatsächliche Aufwand aus der Benützung des eigenen Kfz noch auch die tatsächliche Dauer der mit dem eigenen Kfz durchgeführten Dienstreise zu behaupten und zu ermitteln, vielmehr würde hinsichtlich beider Ansprüche - was der RGV durchaus nicht fremd ist - von einem angenommenen, nicht unbedingt in jedem einzelnen Fall auch tatsächlich verwirklichten Mehraufwand ausgegangen.
Mit Recht hat die belangte Behörde im Beschwerdefall aber dieser Auffassung erwidert, dass sich die Rechtsfolge des § 10 Abs 2 letzter Satz ausschließlich auf die Reisekostenvergütung bezieht. Aus dieser Rechtsfolge kann nun nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beamte hinsichtlich des Anspruches auf Reisezulage (Tagesgebühr) wie der Benützer eines Massenbeförderungsmittels behandelt wird. Dazu kommt noch, dass der Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten von dem Anspruch auf Reisezulage verschieden ist, es daher nicht unbedingt zwingend erscheint, diese beiden Ansprüche so wie es in dem Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 1973, 360/73, begründet wurde, in dem Sinn als eine Einheit anzusehen, dass von derselben Annahme ('Benützung eines Massenbeförderungsmittels') ausgegangen werden muss. Schließlich bestimmt sich der 'Mehraufwand' - der nicht tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Anspruch auf Reisezulage (Tagesgebühr) ist, sondern als für jede Dienstreise typisch vorausgesetzt ist - ausschließlich nach der Dauer der Dienstreise. Es ist, da für den Fall der Benützung des eigenen Kfz ohne 'Bestätigung' des Dienstesinteresses iSd § 10 Abs 2 erster Satz RGV hinsichtlich der Dauer der Dienstreise und damit der Reisezulage im Gesetz keine Regelung getroffen ist, von der allgemeinen Regel und damit von der aus den Bestimmungen des § 16 Abs 1 und 5 sich ergebenden Dauer der Dienstreise auszugehen. Was die Dauer der Dienstreise und damit den Anspruch auf Reisezulage anlangt, so besteht kein Unterschied zwischen der Benützung eines eigenen Kfz im Dienstesinteresse gem § 10 Abs 2 erster Satz RGV und der Benützung des eigenen Kfz ohne diese Voraussetzung. Der vom Bf in der Reiserechnung geltend gemachte, aus den fiktiven Fahrzeiten der nicht benützten Massenbeförderungsmittel und den im § 16 Abs 2 nur bei tatsächlicher Benützung eines Massenbeförderungsmittels in Betracht kommenden Zeitzuschlägen zusammengesetzte Anspruch findet somit in der RGV keine Deckung."
In seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 96/12/0238, führte der VwGH aus:
"Nach dem Wortlaut des § 10 Abs 2 RGV enthält diese Bestimmung keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kfz bei einer Dienstreise benützen muss/darf oder nicht, sondern regelt nur, dass anstelle der sonst in Frage kommenden Reisekostenvergütung das 'Kfz-Kilometergeld' tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kfz bestätigt. Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Pkws ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und weder terminliche Schwierigkeiten noch sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkws gegeben waren. Ein dienstliches Interesse liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig hätte erfüllt werden können und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht.
Obwohl § 10 Abs 2 RGV keine Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach Antritt der Dienstreise) die Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle zu erfolgen hat, wird seitens des betroffenen Bediensteten - im Hinblick auf das ihn sonst treffende Risiko - auf eine rechtzeitige Abklärung dieser Frage zu dringen und diesem Begehren von der Dienstbehörde unter Anlegung der vorher genannten Maßstäbe auch zu entsprechen sein, wobei vom Gesetz aber keine bestimmte Form für die Bestätigung vorgeschrieben ist. Kommt es vor Antritt der Dienstreise zu keiner Abklärung dieser Frage, dann ist diese - möglichst zeitnah - nach Beendigung der Dienstreise von der Dienstbehörde, bei Kenntnis der Problematik bereits vor Abgabe der Reiserechnung, bzw letztlich auf Grund der Reiserechnung nach den gleichen Grundsätzen, nämlich nach Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Dienstesinteresse an der Benützung des beamteneigenen Kfz gegeben war oder nicht, vorzunehmen."
Nach § 10 Abs 2 RGV ist die Bestätigung durch die "vorgesetzte Dienststelle" erforderlich. Die RGV unterscheidet nämlich, wie etwa aus § 5 Abs 1 oder § 36 Abs 1 leg cit erhellt, zwischen jener Dienststelle, der der Beamte vorübergehend oder dauernd zugewiesen ist, und etwa jener, die dieser Dienststelle vorgesetzt ist. Welche Dienststelle "vorgesetzte" iSd § 10 Abs 2 RGV ist, bestimmt sich danach, welche Dienststelle organisatorisch unmittelbar übergeordnet ist, dh die Dienstaufsicht ausübt; dass die (vorgesetzte) Dienststelle auch zugleich Dienstbehörde iSd § 2 DVG sein müsste, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

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