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Arbeitsrecht

VwGH: Entfall der Bezüge gem § 12c Abs 1 Z 2 GehG bei ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (iZm Krankenstand)

Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund iSd § 12c Abs 1 Z 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte

20. 05. 2011
Gesetze: § 12c Abs 1 Z 2 GehG, § 51 Abs 2 BDG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Entfall der Bezüge, ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, Krankenstand, Entschuldigungsgrund, Gutachten, ärztliche Bestätigung

GZ 2009/12/0203, 15.12.2010
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die Bf geltend, dass sie auf die Richtigkeit des Gutachtens Dris DO vom 5. März 2009 und der darauf fußenden ärztlichen Bestätigung Dris SP jedenfalls bis zur Mitteilung des Gutachtens Dris PA vom 31. März 2009 am 6. April 2009 vertrauen durfte.
VwGH: Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht gem § 51 Abs 2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund iSd § 12c Abs 1 Z 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte.
Wie schon die Formulierung dieses Rechtssatzes "so lange" ... ,bis ..." zeigt, geht dieser davon aus, dass die "entgegenstehende" medizinische Beurteilung in aller Regel eine solche sein wird, welche nach Ausstellung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung abgegeben wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen - ausnahmsweise - eine "entgegenstehende" medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, ist jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten. Bei einer solchen zeitlichen Lagerung der divergierenden Beurteilungen müsste es jedenfalls auch einem medizinischen Laien zweifelsfrei erkennbar sein, dass die ihm zuvor mitgeteilte medizinische Beurteilung mit den für die Ausstellung der ärztlichen Bestätigung ausschlaggebenden Annahmen unvereinbar ist.
Entscheidend für die Beurteilung des Sachverständigen Dr DO, wonach die Bf nicht arbeitsfähig sei, war die von diesem Sachverständigen festgestellte Schwere der Symptomatik. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob der die Krankenstandsbestätigung ausstellende Arzt eine zutreffend festgestellte Symptomatik einer richtigen Ursache (Krankheit) zuordnet oder nicht. Nach dem Vorgesagten könnte das Gutachten Dris PA vom 26. Februar 2009 der tragenden Beurteilung des Sachverständigen Dr DO iSd Rsp nur dann "entgegenstehen", wenn für die Bf als medizinische Laiin offenkundig erkennbar gewesen wäre, dass das Auftreten der vom Sachverständigen Dr DO erhobenen Symptome auf Grund der Ergebnisse der Begutachtung vom 28. Jänner 2009 auch Anfang März des genannten Jahres schlechthin auszuschließen wäre.
Die in der Vorjudikatur angesprochenen besonderen Umstände, auf Grund derer keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vertraut werden konnte oder durfte, könnten vorliegendenfalls nur dann gegeben sein, wenn die Angaben der Bf in der von Dr DO (und später auch von Dr LS) erhobenen Anamnese betreffend die Symptome, unter denen sie litt, für sie erkennbar unzutreffend gewesen wären.

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