Home

Arbeitsrecht

VwGH: Zur Vertreterhaftung nach § 25a Abs 7 BUAG wegen Uneinbringlichkeit der Zuschläge

Der Geschäftsführer ist nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Kasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger

20. 05. 2011
Gesetze: § 25a Abs 7 BUAG, § 25 BUAG
Schlagworte: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsrecht, Zuschläge, Uneinbringlichkeit, Haftung, Vertreter, Konkurs, Rückstandsausweis

GZ 2009/08/0115, 08.09.2010
VwGH: Die Haftung nach § 25a Abs 7 BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus. Der Geschäftsführer ist nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der bf Kasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger.
Hat der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen, so sind die auf den Beurteilungszeitraum entfallenden Zuschlagszahlungen zu ermitteln, die unter Beachtung der Gleichbehandlungspflicht geleistet worden wären. Für die Differenz zu den für diesen Zeitraum tatsächlich geleisteten niedrigeren oder ganz unterbliebenen Zuschlagszahlungen haftet der Geschäftsführer bis zur Höhe der uneinbringlich gewordenen Zuschlagsschuldigkeiten. Werden nach Konkurseröffnung noch Zuschlagszahlungen in Form der Zwangsausgleichsquote geleistet, reduzieren sich damit die ursprünglich offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeiten aus dem Beurteilungszeitraum und damit der Haftungsrahmen des Geschäftsführers. Eine Widmung der Zwangsausgleichsquote für bestimmte fällige Zuschlagsschuldigkeiten bleibt für die Beurteilung der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht bzw der Haftung des Vertreters außer Betracht.
Für die vom Masseverwalter an die Konkursgläubiger ausgeschüttete Quote kann nichts anderes als für die Zwangsausgleichsquote gelten. Demnach führt die Ausschüttung der Konkursquote dazu, dass der Ausfall der bf Kasse um den Betrag der Konkursquote verringert wird. Da der Geschäftsführer gem § 25a Abs 7 BUAG insoweit haftet, als die Zuschläge nicht eingebracht werden können, reduziert sich damit auch sein Haftungsrahmen.
Die Höhe der Haftung des Mitbeteiligten ergibt sich aus der Differenz zwischen den bei der gebotenen Gläubigergleichbehandlung im zu beurteilenden Zeitraum zu leistenden Zuschlagszahlungen abzüglich der tatsächlich in diesem Zeitraum geleisteten Zuschlagszahlungen; die Haftung ist mit der Höhe des Ausfalls beschränkt. Da der Ausfall der bf Kasse aber auch nach Zahlung der Konkursquote unstrittig - erheblich - höher ist als die angeführte Differenz (gebotene Zahlungen abzüglich tatsächliche Zahlungen an die bf Kasse), haftet der Mitbeteiligte in Höhe dieser Differenz. Aus der Zahlung der Konkursquote ergibt sich demnach keine Reduktion der Haftung des Mitbeteiligten.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren im Übrigen zu beachten haben, dass es nicht ihre Aufgabe ist, einen Rückstandsausweis zu erlassen bzw den von der bf BUAK erlassenen Rückstandsausweis abzuändern. Der Rückstandsausweis ist nämlich kein anfechtbarer Bescheid, sondern eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über Zahlungsrückstände, wie ua § 25 Abs 3 BUAG zeigt, wonach der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
Der "Einspruch" iSd § 25 Abs 5 BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung" (§ 25 Abs 5 BUAG), dh über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch.
Die Bezirksverwaltungsbehörde - und ihr im Instanzenzug folgend: die belangte Behörde - hat auf Grund eines solchen Einspruchs daher über den betriebenen Anspruch, hier also über Grund und Ausmaß der Haftung des Bf für Beitragszuschläge mit Bescheid abzusprechen. Sie hat daher nicht den Rückstandsausweis "abzuändern".

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at