Für die Zuständigkeit der Dienstbehörde ist die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit zu einer Dienststelle maßgebend, und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle; abgesehen davon kommt es bei der Zuständigkeit (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung an
GZ 2010/12/0103, 16.09.2010
VwGH: Nach § 2 Abs 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
Ein Beamter des Dienststandes gehört (iSd § 2 Abs 5 DVG) jener Dienststelle an, der er anlässlich der Ernennung (§§ 3 ff BDG) oder durch eine spätere Versetzung (zB §§ 38, 38a BDG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
Davon, dass die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit für die Zuständigkeit der Dienstbehörde und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle maßgebend ist, ist auch die Vorjudikatur ausgegangen. Abgesehen davon kommt es bei der Zuständigkeit (soweit nichts ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung an.
Nachdem der Bf seit 1. Mai 2008 nicht mehr der Zentralstelle, sondern der nachgeordneten Dienstbehörde Bundesasylamt angehört, ist im fortgesetzten Verfahren dieses als Dienstbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 GehG zuständig.