Für die Pensionsbemessung ist grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, die die karenzierten Beamten bei Verbleib auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innegehabt haben
GZ 2006/12/0023, 15.12.2010
Der Bf macht geltend, die Bemessung seines Ruhegenusses hätte unter Berücksichtigung der Verwendungszulage nach § 121 GehG erfolgen müssen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit als Leiter der Buchhaltung (Abteilung BA/4 des BMWA) bemessen worden sei. Soweit die belangte Behörde meine, als Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug sei während des "Vorruhestandes" der auf 80 % gekürzte Monatsbezug heranzuziehen, stehe dem der klare Wortlaut des § 17a BB-SozPG entgegen, wonach die Karenzierung keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke und der Pensionsbeitrag nicht vom Beamten zu entrichten sei. Es wäre daher zu prüfen gewesen, welche der letzten Monate seiner Aktivdienstzeit ausgehend vom vollen Monatsbezug die besoldungsmäßig günstigsten gewesen seien. Seiner Auffassung nach wären daher der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs 1 iVm § 91 Abs 3 PG anstelle seiner Bezüge in der Zeit von November 2000 bis einschließlich Oktober 2002 seine Bezüge in der Zeit von Dezember 2002 bis einschließlich November 2004 (und zwar im gesamten Zeitraum in voller Höhe und unter Berücksichtigung seiner Verwendungszulage nach § 121 Abs 1 Z 3 GehG) zu Grunde zu legen.
VwGH: Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung sind nach § 22 Abs 2 GehG der Gehalt und bestimmte Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung hat jedoch nach § 17a Abs 1 Satz 1 BB-SozPG (bzw § 5a Abs 1 Satz 1 leg cit) keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten, die ihm daher auch während seines Vorruhestandes erhalten bleibt, soweit sich nicht aus anderen (in der Regel gehaltsrechtlichen) Bestimmungen deren Veränderung ergibt. Dies wird auch in den Materialien zur Novellierung des BB-SozPG 1997 durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2001, BGBl I Nr 155, bestätigt, in denen ausdrücklich hervorgehoben wird, dass für die Pensionsbemessung grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich sein soll, die die karenzierten Beamten bei Verbleib auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innegehabt haben.
Die belangte Behörde hätte daher bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 PG auch den Zeitraum des Vorruhestands des Bf (1. April 2003 bis 30. November 2004) unter Zugrundelegung der in § 22 Abs 2 GehG genannten Berechnungsgrundlagen (zu denen auch die Leiterzulage nach § 121 Abs 1 Z 3 GehG gehörte), die der (durch den Vorruhestand nicht berührten) besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen, zu berücksichtigen gehabt.