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Arbeitsrecht

VwGH: Schlichte / qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 BDG

Liegt im Falle des § 40 Abs 2 Z 1 BDG mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet

20. 05. 2011
Gesetze: § 40 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, schlichte / qualifizierte Verwendungsänderung, Bescheid, Weisung, Zustimmungserklärung des Beamten

GZ 2006/12/0023, 15.12.2010
VwGH: Für die Anordnung einer Verwendungsänderung kommt je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der sog qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs 2 BDG) oder jenes der Weisung (bei der schlichten, dh allen anderen Verwendungsänderungen) in Betracht. Die Verwendungsänderung gehört daher zu jenen Sachbereichen, in denen einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Die Maßgeblichkeit der Bezeichnung folgt daraus, dass sowohl ein Bescheid als auch eine Weisung, mit der eine solche Personalmaßnahme verfügt wird, ihrem Inhalt nach eine normative Anordnung treffen und daher unter diesem Gesichtspunkt keine Abgrenzung zulassen.
Die beiden Schreiben der Aktivdienstbehörde vom 14. Oktober und 5. November 2002 wurden nicht als Bescheid bezeichnet. Mangels Erlassung eines erforderlichen Bescheides liegt daher keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung iSd § 40 BDG vor. Daran ändert auch nichts die Erklärung des Bf, dass er mit diesen Maßnahmen einverstanden war, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entband.

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