Die Journaldienstzulage nach § 17a GehG gebührt grundsätzlich nur verwendungsbezogen; im Fall des Unterbleibens der anspruchsbegründenden Verwendung, etwa infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 und § 5 Abs 1 MSchG, führt dies zu einem Entfall des Anspruchs auf diese Nebengebühr
GZ 2010/12/0119, 16.09.2010
VwGH: In seinem Erkenntnis vom 14. Februar 1979, Zl 2854/77 = Slg 9767/A, führte der VwGH aus, da die Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde der Mutterschaft evidenter Maßen nicht dem ersten Satz des § 15 Abs 5 GehG zugeordnet werden könne, habe die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruchs auf pauschalierte Nebengebühren einzutreten. Das MSchG enthalte für die mehrfach geregelten Schutzfristen keine Regelung über ein fortzuzahlendes Entgelt, es könne daher auch keine Rede davon sein, dass das MSchG als lex specialis dem § 15 Abs 5 GehG vorginge.
Da § 3 Abs 1 MSchG in § 14 Abs 1 und 2 MSchG nicht genannt ist, ist ein allfälliger Anspruch der Bf auf Journaldienstzulage ausschließlich nach dem GehG zu beurteilen.
Nach stRsp des VwGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Nebengebühren iSd GehG (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt werden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
Beschwerdefallbezogen bedeutet dies, dass der Bf infolge des Unterbleibens von Journaldiensten, bedingt durch das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MSchG, auch kein Anspruch auf Journaldienstzulage mehr zukam. Dies gilt gleichermaßen für § 5 Abs 1 MSchG.
Wie der EuGH im Punkt 2. des Tenors des Urteils vom 1. Juli 2010, C-194/08, ausführte, ist Art 11 Nr 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die den Anspruch einer auf Grund der Schwangerschaft vorübergehend beurlaubten Arbeitnehmerin auf ein Arbeitsentgelt vorsehen, das einem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie in einem Referenzzeitraum vor Beginn ihrer Schwangerschaft unter Ausschluss der Journaldienstzulage bezogen hat.
Daraus folgt, dass auch vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr: unionsrechtlichen) Rechtslage Nebengebühren - fallbezogen: die Journaldienstzulage nach § 17a GehG - grundsätzlich nur verwendungsbezogen gebühren und im Fall des Unterbleibens der anspruchsbegründenden Verwendung, etwa infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 und § 5 Abs 1 MSchG, dies zu einem Entfall des Anspruchs auf diese Nebengebühr führt.