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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Qualifikation einer Personalmaßnahme als Versetzung (§ 38 BDG) oder Dienstzuteilung (§ 39 BDG)

Für Dienstzuteilungen gilt, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 38 BDG, § 39 BDG
Schlagworte: Personalmaßnahme, Versetzung, Dienstzuteilung

GZ 2009/12/0161, 10.11.2010
VwGH: Aus dem Grunde des § 39 Abs 1 BDG liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Demgegenüber stellt die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung eine Versetzung im Verständnis des § 38 Abs 1 BDG dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist.
In diesem Zusammenhang ist an die Rsp des VwGH zu erinnern, wonach für die Qualifikation einer Personalmaßnahme als Versetzung oder Dienstzuteilung nicht maßgeblich ist, wie sie sich selbst "deklariert", sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Gehalt.
Daher gilt für Dienstzuteilungen, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll, also etwa der Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll.

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