Nach dem auch im Disziplinarverfahren nach dem BDG anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG hat die Disziplinaroberkommission (außer dem in Abs 2 erwähnten Fall) jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden
GZ 2008/09/0251, 09.12.2010
VwGH: Ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist es der Disziplinaroberkommission verwehrt, den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt zu ergänzen oder umzuwürdigen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, weil die Disziplinaroberkommission verkannte, dass sie die Mängel des erstinstanzlichen Spruches nicht zum Anlass für einen Freispruch § 126 Abs 2 BDG hätte nehmen dürfen, sondern entweder iSd auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG selbst nach Ergänzung des Fehlenden im Rahmen einer von ihr durchzuführenden mündlichen Verhandlung hätte präzisieren oder das erstinstanzliche Erkenntnis in diesem Punkt beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen hätte müssen.