Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Landeslehrers einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten
GZ 2007/09/0141, 16.09.2010
Der Bf (vom LG wurde nach § 207a Abs 3 StGB wegen Besitzes pornographischer Darstellung unmündiger Personen eine bedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt) hält § 29 Abs 2 LDG, wonach der Landeslehrer "in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", im Hinblick auf Art 8 EMRK und Art 18 B-VG für verfassungswidrig.
VwGH: Zwar trifft es zu, dass durch diese Vorschrift Berufspflichten auf allgemeine Weise auch für das außerdienstliche Verhalten normiert und auch auf das Privatleben des Landeslehrers ausgedehnt werden. Dazu ist zum einen auf die zu § 43 Abs 2 BDG, der hinsichtlich der Umschreibung der Dienstpflichten im Wesentlichen dem § 29 Abs 2 LDG entspricht, ergangene Rsp des VwGH zu verweisen:
"Aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG ist zu entnehmen, dass sich jeder Beamte auch außerhalb seines Dienstes so zu verhalten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der Rsp des VwGH lassen die Worte im § 43 Abs 2 BDG 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass dadurch nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch außerdienstliches Verhalten gemeint ist, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, dieser werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine Rolle. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken, was aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 11 Blg NR, 15. GP hervorgehe, wonach nach dem BDG nur mehr in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen sei, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten. Ein besonderer Funktionsbezug kann aber dort dahinstehen, wo durch das Verhalten des Beamten das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten iSd § 43 Abs 1 BDG gefährdet erscheint. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Schutzobjekt der Norm des § 43 Abs 2 BDG im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist."
Ein solcher besonderer Funktionszusammenhang lässt sich im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht verneinen. Die Vorschrift des § 29 Abs 2 LDG erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der im Disziplinarverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte nach Auffassung des VwGH angesichts der durch die Wirkung der darin normierten Dienstpflichten und der damit bewirkten Einschränkung des in Art 8 EMRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ausreichend genau und nicht als verfassungswidrig, weshalb der VwGH von der Stellung eines - vom Bf vorgeschlagenen - Gesetzesaufhebungsantrages beim VfGH Abstand nimmt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Bestimmung angesichts ihrer relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden ist.