Home

Arbeitsrecht

VwGH: Sonderurlaub nach § 74 BDG

Der Umstand, dass die Arbeitskraft des Beamten während seiner Abwesenheit dem Dienstgeber nicht zur Verfügung steht, liegt in der Natur der Sache, und darf daher für sich genommen (auch im Wege einer Ermessensentscheidung) nicht dazu herangezogen werden, die Versagung der Gewährung von Sonderurlaub zu begründen; zur Versagung des Sonderurlaubes kann sich die Behörde nicht auf "Budgetknappheit" berufen, weil die dienstrechtliche Rechtsposition eines Beamten auch in Ansehung von Ermessensentscheidungen (grundsätzlich) nicht von Vorgaben des Budgetgesetzgebers abhängig gemacht werden darf

20. 05. 2011
Gesetze: § 74 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Sonderurlaub

GZ 2009/12/0163, 10.11.2010
VwGH: Vorerst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid jedwede Klarheit darüber vermissen lässt, ob die belangte Behörde die dort von ihr pauschal ins Treffen geführten dienstlichen Umstände als der Gewährung der Sonderurlaubes entgegenstehende zwingende dienstliche Interessen ansieht (dies sei, so heißt es im Bescheid programmatisch, zu prüfen, jedoch ohne dass dort das Ergebnis dieser Prüfung klar erkennbar dargelegt wird) oder, ob diese Interessen nach Meinung der Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung gegen die Gewährung von Sonderurlaub ausschlagen (im angefochtenen Bescheid wird die Gewährung von Sonderurlaub als Ermessensentscheidung dargestellt, ohne jedoch klar erkennbar aufzuzeigen, ob die belangte Behörde überhaupt in die Ermessensübung eintritt).
Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass unter zwingenden dienstlichen Gründen, die der Gewährung des Sonderurlaubes entgegen stünden, nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden dürfen, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können.
Die belangte Behörde belässt es im angefochtenen Bescheid bei einem bloßen Verweis auf eine bestehende, nicht näher dargestellte Personal- und Budgetknappheit und führt aus, dass der erforderliche Aufwand des Dienstgebers zur Veranlassung von Vertretungsmaßnahmen sowie die Mehrbelastung anderer Bediensteter ein wichtiges dienstliches Erfordernis sein könne, das der Gewährung des Sonderurlaubes entgegensteht. Im Falle der Abwesenheit des Bf müsse dessen Arbeit durch andere Bedienstete verrichtet werden.
Damit wird das Vorliegen dienstlicher Erfordernisse, die der Gewährung von Sonderurlaub, auch im Wege einer Ermessensentscheidung, entgegenstehen nicht mit hinreichender Schlüssigkeit dargetan.
Der Umstand, dass die Arbeitskraft des Bf während seiner Abwesenheit dem Dienstgeber nicht zur Verfügung steht, liegt in der Natur der Sache, und darf daher für sich genommen (auch im Wege einer Ermessensentscheidung) nicht dazu herangezogen werden, die Versagung der Gewährung von Sonderurlaub zu begründen. Dienstliche Erfordernisse, die der Gewährung von Sonderurlaub auch im Wege einer Ermessensentscheidung entgegen gehalten werden dürfen, müssen vielmehr über das bloß abstrakte Interesse des Dienstgebers an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Bediensteten hinausgehen. Es muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum im jeweiligen Fall die Gewährung von Sonderurlaub im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.
Es ist daher Aufgabe der Dienstbehörde, darzulegen, welcher konkrete Aufwand notwendig wäre, um eine Vertretung des Bf für den beantragten Zeitraum sicherzustellen bzw darzulegen, welche konkreten Einschränkungen im Dienstbetrieb im Falle des Unterbleibens einer Vertretung hinzunehmen wären. Dabei hat die Dienstbehörde insbesondere die bestehende konkrete Personalsituation an der Dienststelle und etwaige bereits bestehende respektive bereits zu erwartende Überstundenbelastungen der übrigen Beamten darzustellen, sowie sonstige Umstände aufzuzeigen, die einer Vertretung des Bf entgegenstehen - etwa die während des beantragten Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben, und das Fehlen von hierfür qualifizierten anderen Bediensteten. Umgekehrt wäre es auch zu berücksichtigen, dass personeller Überbestand auch zur Abdeckung des vorübergehenden Ausfalles von Arbeitskraft durch die Gewährung eines Sonderurlaubes herangezogen werden könnte. Ob dies im Einzelfall möglich ist, ist daher zu prüfen.
Ebenso wenig kann sich die Behörde zur Versagung des Sonderurlaubes auf "Budgetknappheit" berufen, weil die dienstrechtliche Rechtsposition eines Beamten auch in Ansehung von Ermessensentscheidungen (grundsätzlich) nicht von Vorgaben des Budgetgesetzgebers abhängig gemacht werden darf.
Wenn sich die belangte Behörde schließlich auf eine von ihr gepflogene Verwaltungspraxis beruft, wonach - unabhängig vom Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründe - für Ausbildungen in privatem Interesse keine Sonderurlaube gewährt würden, ist ihr zu entgegnen, dass - wie sie auch selbst nicht bestreitet - ein wichtiger persönlicher Grund für die Gewährung von Sonderurlaub vorliegt. In diesem Fall lässt sich eine negative Ermessensentscheidung aber nicht allein mit dem Argument begründen, ein als "wichtig" im Verständnis des § 74 Abs 1 BDG zu qualifizierender Grund sei für die Gewährung des Sonderurlaubes aus Ermessensgründen nicht wichtig genug. Vielmehr setzte eine negative Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stünden, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at