§ 8 Abs 1 lit b der Schulordnung kann in Anbetracht der vorrangigen Verpflichtung zur Unterrichtsarbeit nicht dahin verstanden werden, ein Lehrer könne einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehren und ihn statt dessen mit anderen Aufgaben, sei es im Gegenstand des zur Rede stehenden Unterrichtsfachs, sei es in einem anderen, befassen; die Anweisung an einen Schüler, während der Biologiestunde Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen zu erledigen, stellt daher grundsätzlich kein erlaubtes Erziehungsmittel dar
GZ 2009/09/0181, 16.09.2010
Der Bf hat in der 28., 29. und 30. Schulwoche des Schuljahres 2002/2003 einen namentlich genannten Schüler der 4c-Klasse auf Grund dessen Fehlverhaltens (Störung des Unterrichtes) über einen Zeitraum von ca vier Unterrichtsstunden mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers sitzen und Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen erledigen lassen. Der Schüler musste dabei seinen Tisch und Sessel umdrehen. Dadurch war dem Schüler die Teilnahme am Biologieunterricht verwehrt.
VwGH: Die Entwicklung der Anlagen der Jugend iSd § 2 SchulorganisationsG erfolgt durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit vorzunehmen, entspricht eine Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich stört, beeinträchtigt nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler.
Im vorliegenden Fall bestanden die Dienstpflichtverletzungen des Bf in Maßnahmen, mit denen er auf das Fehlverhalten des Schülers (Störung des Unterrichts) reagierte. Dem Bf standen als Erziehungsmittel die in § 8 Abs 1 lit b der Schulordnung aufgelisteten Maßnahmen zu Gebote, insbesondere die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten (zB der Erarbeitung von Hausübungen iSd § 17 Abs 2 SchUG). § 8 Abs 1 lit b der Schulordnung kann indes in Anbetracht der vorrangigen Verpflichtung zur Unterrichtsarbeit nicht dahin verstanden werden, ein Lehrer könne einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehren und ihn statt dessen mit anderen Aufgaben, sei es im Gegenstand des zur Rede stehenden Unterrichtsfachs, sei es in einem anderen, befassen. Die Anweisung an einen Schüler, während der Biologiestunde Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen zu erledigen, stellt daher grundsätzlich kein erlaubtes Erziehungsmittel dar. Der Unrechtsgehalt einer solchen Anweisung kann aber im Einzelfall reduziert sein, wenn der betreffende Schüler sich durch sein Verhalten selbst der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzieht oder die Unterrichtsarbeit des Lehrers oder anderer Schüler beeinträchtigt.
Die Weisung an den Schüler, Tisch und Sessel umzudrehen und mit dem Rücken zur Klasse zu sitzen, ist eine Maßnahme, die ebenfalls durch § 8 Abs 1 lit b der Schulordnung nicht gedeckt ist, und deren Unrechtsgehalt schwerer wiegt, weil ihr - anders als der organisatorischen Maßnahme eines sachlich gerechtfertigten Versetzens innerhalb des Klassenraumes - eine den Schüler herabsetzende bzw beleidigende Komponente innewohnen kann, was nach § 47 Abs 3 SchUG verboten ist.
Den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Bf erschwerend kommt hinzu, dass sich seine Maßnahmen über einen längeren Zeitraum erstreckten, also nicht lediglich Ausdruck eines Versuchs waren, mit einer beharrlichen Störung des Unterrichts während einer Unterrichtsstunde zumindest bis zur nächsten Pause zurecht zu kommen. Es kann daher im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, welche rechtmäßigen Alternativen ein Lehrer konkret gehabt hätte, um in einer solchen Situation sowohl dem Anspruch der Klasse auf störungsfreien Unterricht als auch dem Anspruch des störenden Schülers auf ordnungsgemäße Behandlung gerecht zu werden.
Als erschwerend muss es dem Bf schließlich angelastet werden, dass er durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die objektive Schwere der Tat als erheblich eingestuft hat.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Disziplinarstrafe erforderlich sei, um den Bf von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist in Anbetracht dessen, dass er die Maßnahme über mehrere Wochen aufrecht erhalten hat, nicht zu beanstanden.
Dass der Bf, wie er vorbringt, die Dienstpflichtverletzungen "aus achtenswerten Beweggründen" ("aus Gründen der ordnungsgemäßen Erteilung des Unterrichts") begangen habe, vermag der VwGH nicht zu erkennen, zumal er nicht behauptet hat, über mehrere Wochen hinweg keine andere Möglichkeit (zB Einschaltung des Schulleiters) zur Verfügung gehabt zu haben, einen ordnungsgemäßen Unterricht sicherzustellen. Das in Anbetracht des Verbotes des § 43 Abs 3 SchUG nicht geringe Maß des Verschuldens des Bf betreffend die Maßnahme, Tisch und Sessel des Schülers umzudrehen, kann - anders als die Beschwerde meint - von Ansichten, die nachfolgende Disziplinarerkenntnisse darüber äußern, nicht berührt werden. Schließlich könnte auch die behauptete Zustimmung des Vaters des Schülers zur Nichtteilnahme am Biologieunterricht das Verhalten des Bf in keinem günstigeren Licht erscheinen lassen, weil diesem klar gewesen sein musste, dass eine solche Zustimmung an den Dienstpflichten eines Lehrers nichts ändern würde. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung im Ergebnis auch § 71 Abs 2 LDG nicht verletzt, weil in Anbetracht des langen Tatzeitraumes die schwerste Dienstpflichtverletzung (die Anweisung, den Schüler mit dem Rücken zur Stirnseite des Unterrichtsraumes sitzen zu lassen) schon für sich allein im Zusammenhalt mit der weiteren Dienstpflichtverletzung (Anweisung, während einer Unterrichtsstunde Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen zu erledigen) als Erschwerungsgrund die verhängte Geldbuße rechtfertigt.