Die funktionelle Immunität der Sicherheitsfachkraft nach § 79b BDG erstreckt sich auf Fälle, in denen die Sicherheitsfachkraft den Dienstgeber oder die Dienstnehmer in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät oder unterstützt
GZ 2007/09/0151, 16.09.2010
VwGH: § 79b BDG beinhaltet eine funktionelle Immunität für Beamte, die von ihrem Dienstgeber zu Sicherheitsfachkräften gem § 73 B-BSG bestellt wurden. Diese ist an die Ausübung der Funktion gebunden und umfasst daher lediglich Handlungen und Aussagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft stehen. Aus § 74 Abs 1 und 2 B-BSG, mit welchem die Bestimmungen des Art 7 Abs 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nr L 183 vom 29. Juni 1989, umgesetzt wurden, ergibt sich, dass Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe haben, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die funktionelle Immunität der Sicherheitsfachkraft erstreckt sich daher auf Fälle, in denen die Sicherheitsfachkraft den Dienstgeber oder die Dienstnehmer in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät oder unterstützt.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Vorbringens, § 79b BDG stehe einer disziplinären Ahndung entgegen, ausgeführt, dass der Sicherheitsfachkraft keine Weisungsbefugnis gegenüber Kommandanten oder Angehörigen von zu betreuenden Dienststellen zukommt. Die Aussage gegenüber Vzlt EM, dieser wäre nicht fähig als Kommandant..., sei jedoch eindeutig eine dem Bf nicht zustehende, unsachliche und (ab)qualifizierende Äußerung, weshalb ein Verstoß gegen § 3 Abs 6 ADV vorliege.
Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, hat der Bf das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt. Somit erfolgte die dem Bf vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des § 74 B-BSG und war daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt.
Wenn die belangte Behörde ausführt, diese Kritik sei "unsachlich" gewesen, so hat sie dies nicht ausreichend begründet, diese Bewertung kann schon angesichts des § 79b BDG nicht als schlüssig erachtet werden, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Bf als Sicherheitsfachkraft gegeben war.