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Arbeitsrecht

VwGH: Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" -höhere technische Lehranstalt iSd § 2 Z 1 IngG 2006 und "gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse" iSd § 2 Z 4 leg cit

Ob eine Gleichwertigkeit iSd § 2 Z 4 IngG 2006 vorliegt, hat die Behörde durch einen Vergleich der Lehrpläne der vom Antragsteller besuchten Lehranstalt mit den Lehrplänen einer höheren technischen Lehranstalt, die in der Verordnung nach § 3 Abs 3 IngG (somit in § 1 IGDV 2006) Aufnahme gefunden hat, zu beurteilen; bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Gleichwertigkeit iSd § 2 Z 4 IngG 2006 ist nicht bloß ein Vergleich der "allgemeinen Bildungsziele" der jeweiligen Lehranstalten, sondern ein Vergleich der konkreten Lehrpläne anzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 IngG 2006, § 1 IGDV 2006
Schlagworte: Ingenieursrecht, höhere technische Lehranstalt, gleichwertig

GZ 2010/04/0088, 17.09.2010
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2008/04/0008, dargelegt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt iSd § 2 Z 1 IngG 2006 anzusehen ist, ihre - zumindest unter die zusammenfassende Bezeichnung gem § 3 Abs 4 IngG 2006 fallende - Aufnahme in die Verordnung nach § 3 Abs 3 leg cit entscheidend ist.
Die IGDV 2006 definiert in § 1 die höheren technischen Lehranstalten, indem sie deren Fachbereiche umschreibt. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Fachbereich, in dem der Bf seine Reifeprüfung absolviert hat ("audiovisuelle Medien" bzw nunmehr "audiovisuelles Mediendesign") in § 1 IGDV 2006 nicht angeführt ist. Von daher ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zunächst zu dem Ergebnis gelangte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Z 1 IngG 2006 für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht erfüllt sind. Wenn die belangte Behörde aber schon aus der Nichterfüllung des Tatbestandes des § 2 Z 1 IngG 2006 ableitet, das Ansuchen des Bf sei abzuweisen, so verkennt die belangte Behörde, dass die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auch dann zu erfolgen hat, wenn einer der Tatbestände der Z 2 bis 4 des § 2 IngG 2006 erfüllt ist.
Entscheidungswesentlich ist daher, ob der Bf nicht einen der anderen Verleihungstatbestände des § 2 IngG 2006 erfüllt, von dem gegenständlich insbesondere jener der Z 4 leg cit in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Bf die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat, sondern ob er "gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse", wie sie (ua) an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, erworben hat. Ob eine Gleichwertigkeit iSd § 2 Z 4 IngG 2006 vorliegt, hat die Behörde nach der hg Rsp durch einen Vergleich der Lehrpläne der vom Antragsteller besuchten Lehranstalt mit den Lehrplänen einer höheren technischen Lehranstalt, die in der Verordnung nach § 3 Abs 3 IngG (somit in § 1 IGDV 2006) Aufnahme gefunden hat, zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall weist der Bf zutreffend darauf hin, dass die IGDV 2006 im § 1 Z 8 als Fachbereich einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt "Medientechnik und Medienmanagement" anführt. Es sei daher zu vergleichen, ob die von ihm in der Fachrichtung "Audiovisuelle Medien" (nunmehr: "Audiovisuelles Mediendesign") erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten "gleichwertig" iSd § 2 Z 4 IngG 2006 seien. Dazu führt der Bf aus, dass der von ihm absolvierte Lehrplan auch eine ganz elementare technische und handwerkliche Ausbildung vermittelt habe und dass seine Ausbildungsschwerpunkte in den Bereichen Filmschnitt und Tontechnik, Produktion und Organisation von Filmen und praktische Handhabung audiovisueller Geräte gelegen seien. Daher sei die vom Bf mit Reifeprüfung abgeschlossene Ausbildung jener iSd § 1 Z 8 IGDV 2006 zu subsumieren bzw gleichwertig.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil es die belangte Behörde (nach dem Gesagten in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage) verabsäumt hat, die Gleichwertigkeit der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse des Bf, die er mit der Reifeprüfung in der Fachrichtung "Audiovisuelle Medien" erlangt hat, mit den Kenntnissen jener in § 1 IGDV 2006 angeführten Fachrichtung, die der Ausbildung des Bf am nächsten kommt (vgl insbesondere "Medientechnik und Medienmanagement" in Z 8 leg cit) zu prüfen, und zwar anhand der Lehrpläne dieser Fachrichtungen.
Selbst wenn man davon ausgeht, die belangte Behörde habe einen solchen Vergleich anstellen wollen, indem sie das "allgemeine Bildungsziel" der Lehrpläne der vom Bf besuchten Lehranstalt mit dem Bildungsziel höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten verglichen hat, so vermag dies den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Gleichwertigkeit iSd § 2 Z 4 IngG 2006 nach dem Erkenntnis, 2008/04/0008, und der dort genannten Vorjudikatur nicht bloß ein Vergleich der "allgemeinen Bildungsziele" der jeweiligen Lehranstalten, sondern ein Vergleich der konkreten Lehrpläne anzustellen ist.

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