Home

Arbeitsrecht

VwGH: Winkelschreiberei iZm Außerstreitverfahren in Mietrechtssachen?

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht eindeutig, dass eine Vertretung gem § 37 Abs 3 Z 9 MRG nicht berufsmäßig erfolgen dürfte

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 RAO, § 57 Abs 2 RAO, Art III Abs 1 Z 1 EGVG, § 37 Abs 1 Z 9 MRG
Schlagworte: Winkelschreiberei, Rechtsanwalt, Mietrecht, Vertretung, berufsmäßig

GZ 2009/06/0189, 13.10.2010
VwGH: Gem § 58 RAO kommt der Bf (Rechtsanwaltskammer) im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 RAO sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH gem Art 131 B-VG zu. Dabei handelt es sich um die Befugnis, eine Beschwerde iSd Art 131 Abs 2 B-VG zu erheben. Die Bf bezeichnet ihre Beschwerde ausdrücklich als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 Abs 1 Zif. 1 B-VG ...", also als Parteibeschwerde. Diese (bloß) unrichtige Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gem § 28 VwGG nicht vorgesehen) ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde.
Gem § 8 Abs 2 erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung iSd § 8 Abs 1 leg cit (dh in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten, was nicht nur die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz erfasst. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs 2 iVm § 8 RAO ist es nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig iSe umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit.
Nicht unter den Vorbehalt fallen allerdings gem § 8 Abs 2 zweiter Satz RAO die Berufsbefugnisse (anderer) berufsmäßigen Parteienvertreter (Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker), die sich aus deren Berufsordnungen ergeben, und die in § 8 Abs 3 RAO genannten Tätigkeiten. Gem § 8 Abs 3 erster Fall RAO bleiben jedenfalls die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung unberührt.
Gem dem ersten Satz des § 37 Abs 3 Z 9 MRG (die Bestimmung ist gem § 39 Abs 3 MRG auch auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und somit auch im vorliegenden Fall anwendbar) kann sich eine Partei eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 MRG durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. Dieser erste Satz wurde bei der Neufassung der Bestimmung durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, BGBl I Nr 113/2003, eingefügt: Während für das kontradiktorische Außerstreitverfahren mit dem Gesetz BGBl I Nr 111/2003 gem § 6 Abs 1 AußStrG (nF) im Allgemeinen eine relative Anwaltspflicht für die zweite und dritte Instanz eingeführt wurde - im Gegensatz zur bis dahin bestehenden Vertretungsfreiheit in allen Instanzen -, sollte für das Außerstreitverfahren in Mietrechtssachen gem § 37 Abs 1 MRG zumindest in erster und zweiter Instanz die Vertretungsfreiheit beibehalten werden. In diesen Verfahren ist somit in erster und zweiter Instanz (und damit auch vor der Schlichtungsstelle) eine Vertretung durch jede eigenberechtigte Person zulässig. Dass § 37 Abs 3 Z 9 MRG im Übrigen nicht nur die Möglichkeit schafft, sich vertreten zu lassen, sondern auch die Befugnis zur Vertretung regelt, ergibt sich schon aus dem zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung.
Mit dem zweiten und dritten Satz des § 37 Abs 3 Z 9 MRG soll nicht nur klargestellt werden, dass Interessenvertreter iSd Vorschrift (neben Rechtsanwälten und Notaren) zur Vertretung in dritter Instanz befugt sind, sondern auch, dass diesen allgemein - also unabhängig davon, ob im jeweiligen Verfahren eine Vertretungspflicht besteht oder nicht - aus ihrer Vertretungstätigkeit nicht etwa der Vorwurf der Winkelschreiberei gemacht werden kann.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Verein W die Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 9 dritter Satz MRG erfüllt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kommt hier nämlich § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG zum Tragen. Räumt aber der erste Satz des § 37 Abs 3 Z 9 MRG eine weitgehende Vertretungsbefugnis für eigenberechtigte Personen ein, kann es nicht mehr darauf ankommen, ob in Verfahrensschritten, die unter § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG Deckung finden, auch alle Voraussetzungen eines Vereines gem § 37 Abs 3 Z 9 dritter Satz MRG erfüllt sind. Mit anderen Worten, es könnte der Mitbeteiligten in einem sie betreffenden Strafverfahren nicht angelastet werden, dass sie in Verfahrensschritten, die unter den ersten Satz des § 37 Abs 3 Z 9 MRG fallen, als Funktionärin eines Vereines aufgetreten ist, der die Kriterien des dritten Satzes des § 37 Abs 3 Z 9 MRG nicht erfüllt. Es sind daher aber auch Ermittlungsmängel, ob der Verein W die Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 9 dritter Satz MRG erfüllt, im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Es könnte nun die Auffassung vertreten werden, dass die Vertretungsfreiheit iSd § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG, so wie dies schon nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 111/2003 im Außerstreitverfahren allgemein der Fall war, in den Bestimmungen über die Winkelschreiberei, also wenn in den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Bereich, nämlich die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung eingegriffen wird, ihre Grenzen findet. Auch eine derartige Argumentation vermag der Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist es nämlich unbedingt erforderlich, die Freiheit des Einzelnen von dem Gebiet des Unerlaubten durch eine deutliche Grenzziehung zu scheiden, indem der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, wo er strafen will, und indem die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens muss dem Einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden. Nur dann darf er wegen des Zuwiderhandelns bestraft werden.
Straftatbestände müssen daher so beschaffen sein, dass der Rechtsunterworfene in der Lage ist, sich ihren Inhalt vor seinem Handeln zu vergegenwärtigen. Dabei kommt es weder auf die Absicht des Gesetzgebers noch auf die Wichtigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit an. Dem Gesetzgeber muss zugemutet werden und es kann ihm auch zugetraut werden, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen Normsetzungsakt zu verwirklichen. Es kann nicht die Aufgabe der Rechtsanwendung sein, im Wege der Auslegung eine fehlende Strafrechtsnorm zu supplieren. Auch Art 7 EMRK schließt das Gebot in sich ein, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren.
Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; auch in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist daher zu prüfen, ob zumindest eine der beiden hier herangezogenen Strafnormen - § 57 Abs 2 RAO und Art III Abs 1 Z 1 EGVG - den genannten Anforderungen entspricht. Dies ist für beide Bestimmungen aus folgenden Gründen zu verneinen:
Ob § 57 Abs 2 RAO erfüllt ist, ist anhand des § 8 Abs 2 RAO unter Bedachtnahme auf den Abs 3 dieser Bestimmung zu beurteilen. Die dort genannte "sonstige gesetzliche Bestimmung" stellt § 37 Abs 3 Z 9 MRG dar. Dass die Zulässigkeit einer Vertretung gem § 37 Abs 3 Z 9 erster Satz MRG an bestimmte weitere Voraussetzungen, etwa daran, dass sie nicht berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt, geknüpft wäre, kommt darin nicht zum Ausdruck. Dass eine berufsmäßige Vertretung im Rahmen des § 37 Abs 3 Z 9 MRG offenbar möglich ist, zeigt auch der 3. Satz dieser Norm (arg: "Angestellter"). Dass es unzulässig wäre, aus dieser Vertretung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, ergibt sich auch nicht aus der Wendung "soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen" in § 8 Abs 3 RAO, weil diese Wendung sich sprachlich offenbar nur auf die zuvor in dieser Bestimmung genannte Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen bezieht, nicht aber auf die im ersten Satzteil des § 8 Abs 3 RAO genannten Regelungen in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig, dass eine Vertretung gem § 37 Abs 3 Z 9 MRG nicht berufsmäßig erfolgen dürfte. Wenn aber im Beschwerdefall somit die Befugnis iSd § 57 Abs 2 RAO nicht eindeutig bestritten werden kann, ist kein ausreichend konkreter Straftatbestand gegeben.
Auch Art III Abs 1 Z 1 EGVG kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da eben nicht mit der gebotenen Klarheit gesetzlich normiert ist, dass eine berufsmäßige Parteienvertretung auf Grund des § 37 Abs 1 Z 9 erster Satz MRG nicht in Frage kommt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at