Quantitative Mehrleistungen können im Bereich des § 14 Abs 1 MSchG dann weiter abgegolten werden, wenn ihr Entfall nicht eine Folge des § 8 MSchG darstellt, was etwa bei einer mutterschutzbedingten Verkürzung der (Regel-)Arbeitszeit gelten würde
GZ 2009/12/0187, 16.09.2010
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1983, 81/12/0149, zum Verhältnis zwischen den §§ 6 und 8 MSchG Folgendes ausgeführt:
"Handelte es sich aber um zeitliche Mehrdienstleistungen (Überstunden), so war deren weitere Erbringung durch die Bf im Zustand der Schwangerschaft schon auf Grund des im § 8 ... festgelegten Verbotes der Mehrarbeit unzulässig. Diese spezielle Bestimmung geht nach Ansicht des VwGH jener des § 6 vor. Da aber der § 8 im § 14 Abs 1 nicht angeführt erscheint, kann die letztgenannte Vorschrift nicht auf Verdiensteinbußen einer schwangeren Dienstnehmerin angewendet werden, die dadurch eintreten, dass sie keine Überstunden mehr leisten darf."
Diese Überlegungen gelten hier gleichfalls für das aus § 8 MSchG abzuleitende Verbot der Leistungen von Journaldiensten, also von Diensten außerhalb der Normalarbeitszeit. Da diese Leistungen - auch unabhängig vom Verbot nach § 6 MSchG - von der Bf nicht hätten erbracht werden dürfen, liegt eine Fallkonstellation gem § 14 Abs 1 MSchG für den Zeitraum vom 15. November bis 26. Dezember 2007 nicht vor.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf das Erkenntnis vom 11. November 1998, 93/12/0016, nichts zu ändern. Dieses Erkenntnis erging - wie die Bf selbst erkennt - nicht zu der für Bundesbeamte maßgeblichen Rechtslage nach § 14 Abs 1 MSchG. Insbesondere hat der VwGH aber in dem zitierten Erkenntnis seine Auffassung, der (dortigen) Bf gebühre ungeachtet des Entfalls von Nachtbereitschafts- bzw Sonn- und Feiertagsdiensten weiterhin eine Nachtbereitschaftsentschädigung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung, wie sie für Grazer Gemeindebedienstete in der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz, LGBl für die Steiermark Nr 30/1957, vorgesehen sind, darauf gestützt, dass nach den für Grazer Gemeindebedienstete maßgeblichen Normen nicht pauschalierte Nebengebühren auch dann zustehen, wenn der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Eine vergleichbare Rechtslage besteht aber für Bundesbeamte nicht.
Auch das von der Bf zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene Erkenntnis vom 7. August 2002, 2001/08/0219, erging nicht zu der für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten geltenden Rechtslage. Dieses Erkenntnis bezieht sich auf die Fortzahlung einer sog Turnusdienstzulage, wobei der VwGH in diesem Erkenntnis davon ausging, dass der Entfall der Turnusdienste ausschließlich auf das Verbot nach § 6 MSchG zurückzuführen war.
Wenn der VwGH in diesem Zusammenhang ausführte, die Bestimmung des § 14 Abs 1 dritter Satz MSchG zeige, dass das Argument, es widerspreche der Absicht des "Mutterschutzgesetzgebers", nicht mehr erbrachte quantitative Mehrleistungen abzugelten, zwar für Ausfälle der Sonn- und Feiertags- sowie Überstundenentgelte als Folge der Verbote der §§ 7 und 8 MSchG, nicht aber allgemein zutreffe, so sind diese Ausführungen wohl dahingehend zu verstehen, dass quantitative Mehrleistungen im Bereich des § 14 Abs 1 MSchG dann weiter abgegolten werden können, wenn ihr Entfall nicht eine Folge des § 8 MSchG darstellt, was etwa bei einer mutterschutzbedingten Verkürzung der (Regel-)Arbeitszeit gelten würde.
Insoweit die Bf schließlich auf eine unterschiedliche Behandlung werdender Mütter gegenüber "anderen Formen des Karenzurlaubes" bzw gegenüber durch einen Dienstunfall bedingter Abwesenheiten verweist, dürfte sie auf die - lediglich für bescheidmäßig pauschalierte Nebengebühren geltende - Bestimmung des § 15 Abs 5 GehG Bezug nehmen. Diese betrifft freilich keine Karenzurlaube, sondern Erholungs- und Sonderurlaube sowie Dienstunfälle. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des Entfalls von Dienstleistungen aus dem Grunde des § 8 MSchG mit den in § 15 Abs 5 erster Satz GehG genannten Fällen ist freilich vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers im Bereich des Dienst- und Gehaltsrechtes nicht erkennbar, sodass § 15 Abs 5 erster Satz GehG keinesfalls die von der Bf gewünschte Auslegung des § 14 Abs 1 MSchG erzwingt.
Aus diesen Gründen war aus der eben zitierten Gesetzesbestimmung eine Gebührlichkeit der strittigen Geldleistungen im Zeitraum zwischen 15. November und 26. Dezember 2007 nicht abzuleiten.
Ab 27. Dezember 2007 bis zum Beginn der in § 3 Abs 1 MSchG genannten Frist wurde die Bf auf Grund des individuellen Beschäftigungsverbotes gem § 3 Abs 3 MSchG nicht beschäftigt. Für diesen Fall sieht § 14 Abs 2 MSchG den Anspruch auf ein Entgelt vor, "für dessen Berechnung Abs 1 sinngemäß anzuwenden ist". In sinngemäßer Anwendung der zu § 14 Abs 1 MSchG dargelegten Grundsätze auf den ersten Fall des § 14 Abs 2 leg cit geht der VwGH davon aus, dass in das dort vorgesehene Entgelt die hier strittigen Ansprüche auf Grund von außerhalb der Regelarbeitszeit geleisteten Journaldiensten in den letzten 13 Wochen vor dem 15. November 2007 deshalb nicht in ein gem § 14 Abs 2 MSchG zustehendes Entgelt einzurechnen sind, weil der Entfall dieser Geldleistungen weder auf die in § 14 Abs 1 leg cit genannten Umstände noch auf den Eintritt des individuellen Beschäftigungsverbotes gem § 3 Abs 3 MSchG, sondern - wie oben ausgeführt - davon unabhängig schon auf § 8 MSchG zurückzuführen waren.