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Arbeitsrecht

VwGH: Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs 4 erster Satz ASchG) - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und Kontrollsystem

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs 4 erster Satz ASchG), besteht ua darin, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten; es ist im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 ASchG, § 3 BauKG, § 7 BauKG, § 130 ASchG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Bauarbeitenkoordinationsrecht, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Planungskoordinator, Baustellenkoordinator, Kontrollsystem

GZ 2009/02/0097, 24.09.2010
VwGH: Unstrittig wurden im Beschwerdefall ein Planungskoordinator und für die Ausführungsphase der Bauarbeiten ein Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Baustellenkoordinator) bestellt, die einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt haben, nach dem für die gesamte Zeit der Arbeiten an den Sheddächern eine Sicherheitsnetzung durch die B-GmbH vorgeschrieben gewesen, also durch diese zur Verfügung zu stellen und zu montieren gewesen sei.
Der Bf vertritt in der Beschwerde zunächst die Ansicht, auf den vorliegenden Sachverhalt sei nicht § 8 Abs 4 und 5 ASchG, sondern § 8 Abs 2 Z 4 ASchG anzuwenden, weshalb er für einen Subunternehmer als betriebsfremde Person nicht die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen gehabt habe.
Der Bf übersieht dabei, dass § 8 Abs 2 ASchG nur für die Beschäftigung in Arbeitsstätten, nicht aber auf Baustellen anwendbar ist. Für die Beschäftigung auf Baustellen gilt der von der belangten Behörde zutreffend zu Grunde gelegte § 8 Abs 4 und 5 ASchG.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs 4 erster Satz ASchG), besteht ua darin, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten. Die Unterlassung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber stellt eine Verletzung der Koordinationspflichten dar, die durch die Strafnorm des § 130 Abs 1 Z 10 ASchG sanktioniert wird.
Im Beschwerdefall ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ua vorgesehen, dass die Öffnungen der Sheddächer durch die B-GmbH, deren Geschäftsführer der Bf ist, durch Netze abzusichern waren. Diese Absicherung war am 13. Dezember 2006 nicht vorhanden, obwohl Verglasungsarbeiten auf einem Sheddach durchgeführt worden sind.
Verweist der Bf unter Hinweis auf § 8 Abs 4 ASchG auf den Umstand, dass er zur lückenlosen Überwachung und Beaufsichtigung von Subunternehmen nicht verpflichtet gewesen sei, verkennt er den Inhalt der Verpflichtung der B-GmbH, nämlich an hoch gelegenen Arbeitsplätzen Absturzsicherungen in Form von Netzen anzubringen, ohne Einschränkung auf den Schutz nur der Arbeitnehmer der B-GmbH, die nach den Feststellungen ebenfalls Verglasungsarbeiten ausgeführt haben. Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestrafung des Bf nicht wegen des Unfalls von K erfolgte, sondern weil die B-GmbH die Anordnungen und Hinweise des Baustellenkoordinators nicht befolgt hat.
Meint der Bf in diesem Zusammenhang, dass wegen einer eigenmächtigen Abänderung des Arbeitsablaufes durch den verunfallten K, somit wegen eines "atypischen Geschehensverlaufes" an der Absturzstelle kein Netz gespannt gewesen sei, ändert das nichts an seiner Verantwortlichkeit, zumal das entsprechende Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen Platz zu greifen hat. Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen 'kurzfristiger' Arbeiten funktionieren muss.
Zwar erfolgte eine Einschränkung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Verpflichtung zur Absicherung der Dächer durch die Vereinbarung mit dem Baustellenkoordinator, der zufolge Sicherheitsnetze nur bei jenem Dach anzubringen seien, wo gerade Verglasungsarbeiten durchgeführt würden. Allerdings bedeutet auch diese Abweichung vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan keine Entlastung des Bf, weil zur Tatzeit keine Netze gespannt waren, obwohl Arbeiten durchgeführt worden sind und eben auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen Vorsorge hätte getroffen werden müssen.
Als Verfahrensfehler rügt der Bf schließlich das Unterlassen der Einvernahme des Zeugen T. Dieser hätte über das Kontrollsystem der B-GmbH aussagen können, es bestehe in regelmäßigen Unterweisungen und Schulungen der Mitarbeiter sowie einer hierarchisch organisierten Struktur zur Einhaltung und Überwachung dieser Vorschriften.
Schon nach diesem Vorbringen hat die belangte Behörde zurecht von der Einvernahme des genannten Zeugen Abstand genommen, weil damit ein wirksames Kontrollsystem iSd Rsp nicht einmal behauptet worden ist. Es ist nämlich im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß.

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