Erst bei gegebenem Überwiegen von mit geringer körperlicher Belastung verbundenen Tätigkeiten kommt überhaupt ein Abzug nach § 4 Abs 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung in Betracht, der sich in seiner Höhe ("bis zu 10 vH") nach dem Ausmaß des Überwiegens und dem Grad der körperlichen Belastung bestimmt
GZ 2008/11/0008, 21.09.2010
VwGH: Erst bei gegebenem Überwiegen von mit geringer körperlicher Belastung verbundenen Tätigkeiten kommt überhaupt ein Abzug nach § 4 Abs 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung in Betracht, der sich in seiner Höhe ("bis zu 10 vH") nach dem Ausmaß des Überwiegens und dem Grad der körperlichen Belastung bestimmt.
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die Annahme zugrunde gelegt, dass rund die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit des Bf mit körperlich belastenden Tätigkeiten verbunden gewesen sei. Auf der Basis dieser Sachverhaltsannahme kommt nach dem bisher Gesagten ein Abzug nach § 4 Abs 1 Z 2 der Verpflegungsverordnung schon dem Grunde nach nicht in Betracht.