Gem § 39 Abs 1 LDG hat der Landeslehrer seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird
GZ 2009/12/0172, 16.09.2010
Die Bf bringt vor, dass sie nicht nur unfähig sei, ein Kfz zu lenken, sondern auch Fahrten von erheblicher Dauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln "insbesondere in Form von Bussen" nicht zurücklegen könne, wobei überdies der Anmarschweg von P zur nächsten Busstation 3,8 km betrage, weshalb sie diese Strecke nicht zu Fuß zurücklegen könne.
VwGH: Zu den in der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Versetzung ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründen genügt es, die Bf auf ihre aus § 39 Abs 1 erster Satz LDG abzuleitende Verpflichtung hinzuweisen, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Träfe es - was freilich von der belangten Behörde in der Gegenschrift mit näherer Argumentation bestritten wird - zu, dass es der Bf (aus gesundheitlichen Gründen) weder mit einem Pkw noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei von ihrem Wohnort P aus ihre neue Dienststelle in G zu erreichen, so wäre sie nach der zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet, ihren Wohnsitz, sei es in G, sei es in der Nähe einer Haltstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, zu dessen Benützung sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation in der Lage ist und mit dem sie G erreichen kann, zu wählen. Dafür sieht die RGV auch bestimmte Ansprüche vor, wobei die Bf sich weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf beruft, dass sie ungeachtet dieser Ansprüche im Falle einer solchen Übersiedlung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde.