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Arbeitsrecht

VwGH: § 19 LDG - Versetzung von Amts wegen

Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern hat ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG zu erfolgen, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gem § 19 Abs 2 LDG vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 LDG
Schlagworte: Landeslehrerrecht, Versetzung, dienstliche Interessen, soziale Verhältnisse

GZ 2010/12/0067, 16.09.2010
Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen besteht in näheren Argumentationen, wonach bei rechtmäßiger Vorgangsweise der belangten Behörde bzw bei fehlerfreier Ermessensübung nicht die Bf, sondern andere für die Versetzung in Betracht kommende Landeslehrer, insbesondere dienstjüngere Englischlehrerinnen wegzuversetzen gewesen wären, um auf diese Weise den in § 19 Abs 4 erster Satz LDG genannten Umständen (soziale Verhältnisse und Dienstalter) ohne Gefährdung dienstlicher Interessen angemessen Rechnung zu tragen.
VwGH: Die Bf verkennt, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gem § 19 Abs 2 LDG vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses.
Wenn die Bf dem mit dem Hinweis entgegen tritt, auf Basis dieser Rechtsauffassung könne es unter keinen Umständen zu einer Berücksichtigung sozialer Verhältnisse und des Dienstalters im Verständnis des § 19 Abs 4 erster Satz LDG kommen, so irrt sie. Eine derartige Berücksichtigung kann vielmehr immer dann erfolgen, wenn dem mit der Versetzung verfolgten dienstlichen Interesse auch durch andere Maßnahmen als durch die Versetzung eines Landeslehrers Rechnung getragen werden könnte; sie könnte auch bei der Festlegung der Zieldienststelle eine Rolle spielen. Solche Möglichkeiten hat die Bf aber vorliegendenfalls nicht aufgezeigt; sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf die Möglichkeit der Versetzung anderer Landeslehrer zu verweisen. Gleichermaßen unzutreffend ist die in der Beschwerde gebrauchte Argumentation, wonach sich § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG (jedenfalls in erster Linie) auf Fälle eine Zuweisungsinteresses beschränke, sodass - wie die Bf offenbar meint - der von der Rsp gezogene Gegenschluss der Unzulässigkeit einer Vergleichsprüfung im Bereich des ersten Satzes leg cit für die Auswahl des bei Vorliegen eines Abzugsinteresses zu versetzenden Landeslehrer unzulässig sei. Diesem Denkansatz widerspricht im Übrigen die Beschwerde selbst, wenn sie sich gerade in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation - ungeachtet des Vorliegens eines Abzugsinteresses zulässigerweise - für die Auswahl des abzuziehenden Beamten auf § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG beruft.
Wenn sich die Bf schließlich auch vor dem VwGH auf die Möglichkeit beruft, zunächst den von ihr erwähnten, an der HS 1 W tätigen Lehrer mit seiner Zustimmung an die HS P und sodann sie (mit ihrem vermutlichen Einverständnis) von der HS 2 W an die HS 1 W zu versetzen, so ist ihr entgegen zu halten, dass der Landeslehrer keinen Anspruch darauf hat, durch Auslösung eines "Versetzungsreigens" zu einer gegenüber der vorgenommenen Versetzung schonenderen Variante zu gelangen.

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