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Arbeitsrecht

VwGH: Schichtdienst iSd § 48 Abs 4 BDG

Die Ablöse eines Beamten durch einen anderen an der Arbeitsstätte muss während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus) aufrecht erhaltenen Dienstbetriebes erfolgen

20. 05. 2011
Gesetze: § 48 Abs 4 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Schichtdienst

GZ 2009/12/0207, 16.09.2010
VwGH: Für die Beantwortung der Frage, ob Schicht- oder Wechseldienst iSd § 48 Abs 4 BDG vorliegt, ist der Dienstplan maßgeblich. § 48 Abs 4 dritter Satz BDG definiert Schichtdienst als jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Voraussetzung für das Vorliegen des Schichtdienstes sind daher die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus und die Ablöse eines Beamten durch einen anderen (ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung); dh dass die Ablöse eines Beamten durch einen anderen an der Arbeitsstätte während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus) aufrecht erhaltenen Dienstbetriebes erfolgen muss.
Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ablöse eines Beamten durch einen anderen an der Arbeitsstätte während des Dienstbetriebes des "Military Control Center" erfolgt, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Er sieht eine Subsumtion des dortigen Dienstes unter den Begriff des Schichtdienstes dadurch gegeben, dass einerseits der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten wird und andererseits - nach Unterbrechung des Dienstbetriebes nach Ende der bürgerlichen Abenddämmerung oder 20.00 Uhr Lokalzeit, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, am darauf folgenden Tag, sohin ohne jegliche zeitmäßige Überschneidung - die Ablöse des Beamten vom Vortag durch einen anderen Beamten erfolgt. Darin liegt jedoch nach dem bisher Gesagten jedenfalls nicht die Ablöse während des (über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhaltenen) Dienstbetriebes vor, sondern allenfalls ein Wechsel in der Besetzung nach der Wiederaufnahme des Dienstbetriebes, sodass in einer solchen, von der belangten Behörde offenbar ins Auge gefassten Fallkonstellation kein Schichtdienst gegeben wäre. Dies gilt umso mehr für die in dieser Fallkonstellation offenbar fallweise auch vorkommende "Selbstablösung" am Folgetag.
Die für die Entscheidung des Beschwerdefalles maßgebliche Frage, ob ein Schichtplan iSd § 17 Abs 3 GehG iVm § 48 Abs 4 BDG vorliegt oder nicht, wird in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen sein.

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