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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Nebentätigkeit iSd § 37 Abs 1 BDG

Die Anordnung einer Nebentätigkeit hat durch die Dienstbehörde zu erfolgen; allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen

20. 05. 2011
Gesetze: § 37 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Nebentätigkeit, Anordnung, konkludent

GZ 2006/12/0224, 16.09.2010
VwGH: Eine Nebentätigkeit iSd § 37 Abs 1 BDG setzt voraus, dass diese Nebentätigkeit dem Beamten übertragen wurde. Dass die Anordnung einer Nebentätigkeit durch die Dienstbehörde zu erfolgen hat, hat der VwGH bereits ausgesprochen.
Der VwGH hat bereits zu Leiterzulagen gem § 59 Abs 1 GehG ausgesprochen, dass ebenso wenig wie es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängt. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen. Sollte ein Organwalter der zuständigen Dienstbehörde, der für die Übertragung von Nebentätigkeiten zuständig war, sowohl von der Tätigkeit des Bf als auch von der tatsächlichen Auszahlung der Nebentätigkeitsvergütung Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Übertragung der Nebentätigkeit durch die zuständige Dienstbehörde vor.

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