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Arbeitsrecht

VwGH: § 24 Abs 8 HVG - Berechnung der Beschädigtenrente bei Eintritt des schädigenden Ereignisses vor Abschluss einer Berufs- oder Schulausbildung

Als Vergleichseinkommen ist das durch Kollektivvertrag festgesetzte oder sonst zu ermittelnde monatliche Durchschnittseinkommen einer höchstens 30-jährigen Person jener Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zu ermitteln, der der Beschädigte nach seinem im Zeitpunkt des Schadeneintrittes gezeigten Ausbildungsstand wahrscheinlich angehört hätte

20. 05. 2011
Gesetze: § 28 Abs 8 HVG
Schlagworte: Heeresversorgungsrecht, Beschädigtenrente, Berechnung, vor Abschluss einer Berufs- oder Schulausbildung

GZ 2007/09/0149, 02.07.2010
Der Bf wendet sich gegen die Berechnung der Beschädigtenrente und bringt vor, die Bemessungsgrundlage sei nicht anhand des in den Jahren 1991 und 1992 erzielten sozialversicherungspflichtigen Einkommens (zuzüglich des Aufwertungsfaktors für diese Jahre) zu errechnen gewesen. Vielmehr wäre jenes Einkommen heranzuziehen gewesen, das für Personen gleicher Ausbildung (Ausbildung zum radiologischtechnischen Dienst) durch Kollektivvertrag festgesetzt sei oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht werde, da er sich zum Eintritt des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufsausbildung befunden habe.
Die belangte Behörde ist dieser Sichtweise mit dem Argument entgegen getreten, dass der Bf diese Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres mit Ablegung der vorgeschriebenen Diplomprüfung abgeschlossen habe. Um die fiktive auf die Berufsausbildung abgestellte Bemessungsgrundlage heranziehen zu können, hätte die Ausbildung selbst bereits vor dem Erreichen des 30. Lebensjahres abgeschlossen sein müssen.
VwGH: Die Bestimmung des § 24 Abs 8 HVG ist auf Beschädigte anzuwenden, welche - wie der Bf - die Schädigung vor dem Abschluss einer Berufs- oder Schulausbildung erlitten haben. Grundsätzlich ist - abgesehen vom Falle der beruflichen Ausbildung des § 17 HVG - nicht vom tatsächlich erlernten Beruf auszugehen, sondern es ist der Beruf zu ermitteln, den der Beschädigte ohne die Schädigung ausgeübt hätte. Als Vergleichseinkommen ist hiebei das durch Kollektivvertrag festgesetzte oder sonst zu ermittelnde monatliche Durchschnittseinkommen einer höchstens 30-jährigen Person jener Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zu ermitteln, der der Beschädigte nach seinem im Zeitpunkt des Schadeneintrittes gezeigten Ausbildungsstand wahrscheinlich (arg: ..."so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, ...") angehört hätte.
Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall außer Acht gelassen, indem sie nur auf solche Ausbildungen abstellte, die vor dem 30. Lebensjahr abgeschlossen wurden, und als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beschädigtenrente das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Bf in den Jahren 1991 und 1992 und nicht das durch Kollektivvertrag festgesetzte (oder sonst zu ermittelnde) monatliche Durchschnittseinkommen einer höchstens 30-jährigen Person mit der Ausbildung zum radiologisch-technischen Dienst heranzog.

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