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Arbeitsrecht

VwGH: Einwendungen gegen die Wählerliste nach dem PVG - zur dauernden Dienstleistung zugewiesen iSd § 8 Abs 4 PVG

Da das PVG die Vertretung von Beamten regelt, die dem BDG unterliegen, sind zum Verständnis der Wortfolge in § 8 Abs 4 PVG "zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" die im BDG sowie der dazu ergangenen Rsp entwickelten Abgrenzungen zwischen vorübergehender (ie Dienstzuteilung) und dauernder Zuweisung (ie Versetzung ) zum Dienst an einer anderen Dienststelle heranzuziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 4 PVG, § 15 PVG, § 38 BDG, § 39 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Personalvertretung, aktives / passives Wahlrecht, Wählerliste, Dienstzuteilung, Versetzung

GZ 2009/09/0297, 02.07.2010
Der Bf hat Einwendungen gegen die Wählerliste beim Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Polizeikommissariat F (in der Folge: PK) erhoben und seine Aufnahme in die Wählerliste gefordert.
Der Dienststellenwahlausschuss beim PK hielt fest, dass der Bf "bei der Auflegung der Wählerliste" (= am Tag der Wahlausschreibung) dem Büro der Sicherheitsdirektion Wien (in der Folge: SD) angehört habe und entschied, dass daher eine Aufnahme in die Wählerliste beim PK abgelehnt werden müsse.
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 8 Abs 4 PVG mit BGBl Nr 522/1995 eingeführt wurde. Die Erläuterungen führen dazu aus:
"Der neue § 8 Abs 4 enthält eine Legaldefinition der 'Angehörigkeit zu einer Dienststelle', die durchgehend an die Stelle der 'Beschäftigung in einer Dienststelle' treten soll:
Ausschlaggebend sollen demnach ausschließlich das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zum Bund sowie die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung an einer bestimmten Dienststelle sein. Durch Dienstbefreiungen jeglicher Art (zB gänzliche Dienstfreistellung, Karenz- oder Sonderurlaub), Dienstenthebung oder Suspendierung sowie grundsätzlich durch jede gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst tritt an der Angehörigkeit zu einer Dienststelle keine Änderung ein. Dies gilt nicht für die Ruhestandsversetzung oder den Übertritt in den Ruhestand, da dadurch auch die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu einer Dienststelle beendet wird. Vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete bleiben - wie bisher - Angehörige ihrer Stammdienststelle.
Abgesehen von der Klarstellung bezüglich der Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses gem § 8 Abs 2 sollen durch diese Legaldefinition va Unklarheiten bezüglich des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 15) und der davon gem § 21 Abs 3 lit a abhängigen Mitgliedschaft zu einem Ausschuss bereinigt werden: Während der VwGH in stRsp davon ausgeht, dass für die Angehörigkeit zu einer Dienststelle ausschließlich die tatsächliche Beschäftigung in dieser maßgeblich ist, legt die Praxis den Begriff der Angehörigkeit sehr weit aus und stellt damit eher auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ab. Es bestehen jedoch ressortspezifische Auslegungsunterschiede, die für sich schon eine Klarstellung erfordern.
In Hinkunft soll somit das aktive und damit grundsätzlich auch das passive Wahlrecht (§ 15 Abs 5: 'Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, ...') zu einem Personalvertretungsorgan allen Bundesbediensteten zukommen, die derjenigen Dienststelle, deren Dienststellenausschuss gewählt wird bzw zu deren Wirkungsbereich die betreffende Dienststelle gehört, iSd § 8 Abs 4 angehören, sofern sie die speziellen Voraussetzungen (gem § 15 Abs 2 bis 4 für das aktive, gem § 15 Abs 5 und 6 für das passive Wahlrecht) erfüllen."
Da das PVG die Vertretung von Beamten regelt, die dem BDG unterliegen, sind zum Verständnis der Wortfolge in § 8 Abs 4 PVG "zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" die im BDG sowie der dazu ergangenen Rsp entwickelten Abgrenzungen zwischen vorübergehender und dauernder Zuweisung zum Dienst an einer anderen Dienststelle heranzuziehen.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224, zur Abgrenzung zwischen bloß vorübergehenden Maßnahmen (Dienstzuteilung) - bei denen der davon Betroffene nach dem geltenden § 8 Abs 4 PVG Angehöriger seiner Stammdienststelle bleibt - und einer dauernden Zuweisung zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle (Versetzung) - mit der auch ein Wechsel der Dienststelle verbunden ist, bei der der Bedienstete wahlberechtigt ist - folgende Aussagen getroffen:
"Aus dem Grunde des § 39 Abs 1 BDG liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Dem gegenüber stellt die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung eine Versetzung im Verständnis des § 38 Abs 1 BDG dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.
In diesem Zusammenhang ist zunächst an die Rsp des VwGH zu erinnern, wonach für die Qualifikation einer Personalmaßnahme als Versetzung oder Dienstzuteilung nicht maßgeblich ist, wie sie sich selbst 'deklariert', sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Gehalt.
Daher gilt für Dienstzuteilungen, dass diese schon bei ihrer Erteilung zu befristen sind. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (also etwa der Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll).
Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine 'Angelegenheit des § 39 BDG, sondern eine 'Angelegenheit des § 38 BDG, also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war."
Da im gegenständlichen Fall die Weisungen, mit der der Bf zur Dienstleistung zunächst dem SD, zuletzt dem Sekretariat, zugeteilt wurde, keine Befristung aufweisen, sind sie ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizieren. Da sie aber nicht in Bescheidform ergingen, sind sie unwirksam, sodass der Bf nach wie vor auf Grund der mit Bescheid vom 1. Juni 2003 erfolgten Bestellung zum Leiter des PK, die bis dato nicht durch einen rechtswirksamen contrarius actus beendet wurde, iSd § 8 Abs 4 PVG dem PK "zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" ist.
Der Bf gehörte deshalb iSd § 15 Abs 2 PVG zum Stichtag noch immer der Dienststelle PK an, weshalb sich seine Einwendung gegen die seine Person nicht umfassende Wählerliste als berechtigt erweist.

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