Eine wirksame Anordnung von Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich C, welche geeignet wäre Überstundenvergütungsansprüche gem § 106 LDG iVm § 16 GehG zu begründen, hat vom landesgesetzlich zuständigen Organ unter Einhaltung der Schriftform zu erfolgen
GZ 2009/12/0173, 30.06.2010
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0105, Folgendes ausgeführt:"§ 16 Abs 1 GehG ist nun zwar gem § 106 Abs 1 Z 1 LDG auch auf Landeslehrer anwendbar. Für Beamte, auf die das BDG anzuwenden ist, liegt eine Überstunde nur vor, wenn sie gem § 49 Abs 1 erster Satz BDG angeordnet wurde oder aus den Gründen des zweiten Satzes leg cit einer angeordneten Überstunden gleichzuhalten ist. Gem § 106 Abs 2 Z 5 LDG würde an die Stelle des § 49 Abs 1 BDG die entsprechende Bestimmung des LDG treten. Eine solche unmittelbar entsprechende Vorschrift für die Anordnung von Überstunden im Tätigkeitsbereich gem § 43 Abs 1 Z 3 LDG findet sich in dem zuletzt genannten Gesetz aber nicht.
Es ließe sich nun entweder vertreten, dass in Entsprechung der Gedanken des § 50 Abs 1 LDG Mehrdienstleistungen, welche einen Anspruch nach §§ 16 ff GehG iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG auslösen könnten, gleichfalls in der Diensteinteilung selbst angeordnet werden müssten. ...
Wollte man diese Entsprechung nicht annehmen, so wäre demgegenüber in Anwendung des (von § 16 GehG durch Gebrauch des Begriffes Überstunde gleichsam vorausgesetzten und damit rezipierten) § 49 Abs 1 BDG zumindestens eine Anordnung der Überstunden oder das Vorliegen eines ihr gleichzuhaltenden Falles erforderlich."
Nach Auffassung des VwGH ist der erstgenannten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben:Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Materialien zu § 106 Abs 2 Z 5 LDG zu verweisen, wo es heißt:"Abs 2 wurde vom bisherigen § 2 Abs 1 LDG übernommen. (Beinhaltet genauere Bestimmungen über die Anwendung von für Bundeslehrer geltenden Vorschriften, wobei sich die Anwendungserklärung zum Unterschied von der früheren Regelung lediglich auf die für die Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen reduziert.) Da das LDG das Dienstrecht der Landeslehrer umfassend regeln soll, ist die zusätzliche Regelung des Abs 2 Z 5 erforderlich."
Diese Gesetzesmaterialien legen es nahe, dass der Anwendung einer der für Bundesbeamte geltenden, im GehG verwiesenen dienstrechtlichen Norm (auch nur annähernd) entsprechenden Norm des LDG der Vorzug gegenüber der (entsprechenden) Anwendung der im GehG verwiesenen für andere Bundesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Norm selbst zu geben ist.
Die der in § 16 GehG (implizit) verwiesenen Norm des § 49 BDG noch am ehesten entsprechende Bestimmung des Landeslehrerdienstrechtes stellt somit § 50 Abs 1 erster Satz LDG dar, welcher die Anordnungsbefugnis für Mehrdienstleistungen im Tätigkeitsbereich A regelt. Nach dieser Norm setzt eine Abgeltung derartiger Mehrdienstleistungen jedenfalls voraus, dass sie "auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw Diensteinteilung" erfolgte.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 14. Mai 2004, 2001/12/0267, 2004/12/0007 mit ausführlicher Begründung dargetan hat, ist mit dem Begriff der "Diensteinteilung bzw Lehrfächerverteilung" (wobei fallbezogen für die Bf als Volksschullehrerin lediglich die Diensteinteilung in Betracht kommt) im Verständnis des § 50 Abs 1 erster Satz LDG genau jener Akt gemeint, der in § 43 Abs 1 und 2 LDG (dort planwidrig unvollständig nur als "Diensteinteilung") angesprochen wird. Für die Festlegung bzw Abänderung der so verstandenen Diensteinteilung gilt aus dem Grunde des § 43 Abs 1 vierter und fünfter Satz LDG, dass sie vom landesgesetzlich zuständigen Organ unter Einhaltung der Schriftform zu erfolgen hat.
Mangels anderwärtiger Festlegungen im Vorarlberger Landeslehrer-DiensthoheitsG ist das für dieses Bundesland zuständige Organ gem § 1 leg cit die belangte Behörde.
Eine wirksame Anordnung von Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich C, welche geeignet wäre Überstundenvergütungsansprüche der Bf gem § 106 LDG iVm § 16 GehG zu begründen, hätte daher eine entsprechende schriftliche Anordnung der Landesregierung in der Diensteinteilung vorausgesetzt.
Dass eine solche schriftliche Anordnung in der Diensteinteilung erfolgt wäre, wurde von der Bf weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht; es bestehen auch keine wie immer gearteten Hinweise auf eine solche Anordnung. Insbesondere könnte die (formlose) Entgegennahme des (auch nach ihren eigenen Behauptungen) von der Bf ausgefüllten Formblattes durch die Schulleitung keine wirksame Festlegung oder Abänderung der für die Bf geltenden Diensteinteilung im Verständnis der §§ 43 und 50 LDG bewirkt haben.
Aus diesen Erwägungen ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass eine wirksame Anordnung von Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich C über die in der Diensteinteilung vorgesehenen 278 Stunden hinaus nicht vorlag.